Referenzwerkstatt muss für Geschädigten mühelos erreichbar sein
Eine Schädigerin verweigerte dem Geschädigten die volle Erstattung der Reparaturkosten mit Verweis auf eine günstigere Referenzwerkstatt. Diese war allerdings 150 Kilometer vom Wohnort des Geschädigten entfernt.
Unfallschädiger können bei den Kosten für die Reparatur nur dann auf eine günstigere Referenzwerkstatt verweisen, wenn diese für den Geschädigten mühelos erreichbar ist. So entschied das Amtsgericht (AG) Hamburg-Harburg in einem Urteil vom 25. April 2016 (AZ: 648 C 254/15).
Im verhandelten Fall hatte der Geschädigte sein Auto bei einer Werkstatt reparieren lassen. Als er von der Schädigerin die Kosten dafür zurückverlangte, verwies diese auf eine günstigere Referenzwerkstatt und erstattete nur einen Teil der angefallenen Kosten. Dabei kürzte sie die Beträge für die Stundenverrechnungssätze, Beilackierungsarbeiten, Kleinersatzteile, den Zulassungsdienst sowie die Verbringungskosten. Der Geschädigte klagte dagegen vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg und bekam überwiegend recht.
Das Amtsgericht hielt die Verweisung auf die benannte Referenzwerkstatt für unzulässig, da diese 153 Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt lag, und somit gerade nicht „mühelos“ für diesen erreichbar ist. Die gekürzten Rechnungspositionen für Arbeitslohn, durchzuführende Lackierarbeiten und Kleinersatzteile hielt das Gericht – nach Auswertung des beauftragten Gutachtens – für erforderlich und daher auch erstattungsfähig.
Auch die Kosten für den Zulassungsdienst in Höhe von 46,67 Euro sind von der Beklagten zu erstatten, da der Kläger ein beschädigtes Kennzeichen austauschen musste. Diese Serviceleistung durch die Zulassungsstelle ist nicht zu kürzen, da es sich insgesamt um erforderliche Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs handelt.
Lediglich die Erstattung von Verbringungskosten, die über 75 Euro hinausgehen, wurde vom Gericht mangels hinreichenden klägerischen Vortrags nicht berücksichtigt. Der Kläger beschränkte sich darauf, dass im Hamburger Raum stets Verbringungskosten erhoben werden ohne weitere Hinweise zur erforderlichen Höhe dieser Kosten.
Das Urteil in der Praxis
Das Amtsgericht lehnte eine Verweisung auf eine über 150 Kilometer vom Wohnort des Klägers liegende Referenzwerkstatt ab und orientierte sich damit an den Grundsätzen des BGH. Das Einfordern der Verbringungskosten, die einen Betrag von 75 Euro überstiegen, hielt das Gericht im vorliegenden Fall für nicht ausreichend begründet.
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