Regionaler Kfz-Markt ist Grundlage für Restwertermittlung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jakob Schreiner

Kfz-Sachverständige müssen den Kfz-Sondermarkt bei der Ermittlung des Restwertes nicht berücksichtigen. Drei Werte aus dem örtlichen regionalen Markt sind ausreichend.

(Bild: Dekra)

Im Schadensfall muss der Kfz-Sachverständige den für den Geschädigten zugänglichen allgemeinen Markt bei der Restwertermittlung berücksichtigen. Das heißt konkret regional ansässige Kfz-Betriebe und Gebrauchtwagenhändler. Den Sachverständigen treffen hier keine weitergehenden Pflichten als den Geschädigten. Er macht sich daher keinesfalls regresspflichtig, wenn er ordnungsgemäß drei Restwerte am örtlichen regionalen Markt ermittelt hat, da er den Sondermarkt hier nicht berücksichtigen muss (vgl. BGH, Urteil vom 13.1.2009, AZ: VI ZR 205/08).

Im vorliegeden Fall stritten sich die Parteien über den restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. (Amtsgericht Baden-Baden, Urteil vom 9.5.2017, AZ: 19 C 31/17). Streitig war lediglich noch der durch Sachverständigengutachten ermittelte Restwert am unfallbeschädigten Fahrzeug in Höhe von 100 Euro. Dieser Restwert wurde durch den Sachverständigen auf Anfrage des Gerichts auch näher erläutert. Danach hatte er bei insgesamt fünf Unternehmen Restwertanfragen gestellt und nur vom Abschleppdienst ein Angebot mit 100 Euro erhalten.

Die Beklagte legte einen Restwert in Höhe von 1.140 Euro zugrunde und behauptete, der Sachverständige hätte mindestens drei (werthaltige) Restwertangebote erholen müssen. Die auf Zahlung des restlichen Schadenersatzes gerichtete Klage erfolgreich.

Das AG Baden-Baden führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Klägerin der Verpflichtung, den Restwert aufgrund des am örtlichen Normalmarkt erzielbaren Wertes zu ermitteln, nachgekommen sei. Der Gutachter hat dies auch auf Seite 5 seines Gutachtens ausgeführt.

Die bloße unbewiesene Behauptung der Beklagten, der Sachverständige hätte die genannten Angebote nicht tatsächlich eingeholt, musste sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen. Sofern drei Angebote nicht erzielt werden können, muss dies jedoch dokumentiert werden. Hier gilt, dass auch sogenannte „0 Euro-Gebote“ als Restwertgebote anzusehen sind.

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