Reifendruckkontrolle: Keine Auskunft aus Berlin
Seit dem 1. November müssen neu typgeprüfte Autos ein Reifendruckkontrollsystem haben. Trotzdem ist noch unklar, ob das System Teil der ABE ist – und was daraus folgt.

Seit dem 1. November 2012 müssen neu homologierte Fahrzeuge ein serienmäßiges Reifendruckkontrollsystem (RDKS) haben. Aus dieser Pflicht ergeben sich mehrere Fragen – beispielsweise ob das RDKS Bestandteil der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) des Fahrzeugs ist und wie sich Veränderungen daran auf die ABE auswirken. Kann die Betriebserlaubnis erlöschen, wenn das RDKS defekt oder stillgelegt ist? Wird bei der Hauptuntersuchung deshalb die Plakette verweigert? Und dürfen beispielsweise die Originalsensoren bei direkt messenden Systemen gegen Universalbauteile ausgetauscht werden?
Diese Fragen wollte der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk (BRV) beim Bundesverkehrsministerium klären lassen und die Antworten auf der Sitzung seines Technikausschusses am 5. Februar in Bonn bekanntgeben. Doch sah sich das Ministerium außerstande, diese Fragen rechtsverbindlich zu klären, weil das zuständige Referat derzeit nicht besetzt sei, wie BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler erfuhr.
Ministerium spielt den Ball weiter
»kfz-betrieb ONLINE« erkundigte sich beim Kraftfahrt-Bundesamt zum gleichen Sachverhalt und erhielt folgende Auskunft: „In der Genehmigung für das Fahrzeug wird die Genehmigungsnummer des RDKS genannt. Details zum Fabrikat sind dort nicht vorzufinden. Die Entscheidung, ob die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges nach § 19 StVZO erlischt, wenn kein RDKS vorhanden ist bzw. ob das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung keine Plakette bekommt, liegt bei den Zulassungsbehörden bzw. deren nachgestellten Institutionen.“ Damit liegt der Ball bei den Prüforganisationen – die ihn umgehend zurückspielen. Dekra-Reifenexperte Christian Koch forderte im Gespräch mit »kfz-betrieb ONLINE« eine verbindliche Rechtsgrundlage ein, an der sich die Prüfingenieure beim Thema RDKS orientieren können.
Zwar ist das Thema HU nicht die drängendste Frage in diesem Themengebiet, weil die ersten Autos, die pflichtgemäß mit Druckkontrolle ausgestattet sind, erst im Laufe dieses Jahres auf den Markt kommen dürften. Entsprechend erreichen sie frühestens ein Jahr (bei Mietautos) oder drei Jahre später die Prüfstationen.
Doch Relevanz erhält das Thema RDKS im Falle eines Unfalls: Was passiert, wenn ein Fahrzeug durch einen Reifenplatzer verunglückt und sich herausstellt, dass die Reifendruckkontrolle defekt war? War der Fahrer ohne Betriebserlaubnis unterwegs, dürfte das versicherungsrechtliche Konsequenzen haben. Hier sollte die Bundesregierung schnellstens für Klarheit sorgen.
Kommt die Reifenbindung wieder?
Ein anderes Problem entsteht bei Pkw mit indirektem Reifendruckkontrollsystem. Die Variante ohne Sensoren ist nämlich darauf angewiesen, dass der Autohersteller sie mit jedem infrage kommenden Reifen „freifährt“, weil die Eigenfrequenz und die Radialsteifigkeit des Pneus Einfluss auf den ermittelten Druck haben.
Verwendet der Fahrer Reifen, die der Autohersteller nicht für das RDKS geprüft hat, dann könnten sich Abweichungen im ermittelten Druck ergeben. Um das auszuschließen, müsste der Hersteller eine Liste zulässiger Reifen veröffentlichen. Doch das wäre die Wiedereinführung der Reifenbindung durch die Hintertür. Hier sind noch viele Fragen zu klären.
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