Reinigungskosten bei Unfallreparatur sind zu erstatten

Von autorechtaktuell.de

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Muss das Fahrzeug nach einem Unfall gereinigt werden, gelten diese Kosten in der Rechtsprechung als überwiegend Erstattungsfähig. Ein entsprechendes Urteil des AG Landau hat das wieder bestätigt.

(Bild:   / CC0)
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Nach einem Unfall hat der Geschädigte das Recht darauf, dass sein Fahrzeug wieder in den Zustand vor der Beschädigung versetzt wird. Dazu zählt auch eine Fahrzeugreinigung, wenn diese beispielsweise nach Lackierarbeiten notwendig ist. Das Amtsgericht Landau bestätigt dies nun auch mit einem entsprechenden Urteil (AG Landau, Urteil vom 10.9.2017, AZ: 6 C 724/17).

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Erstattung der geltend gemachten Reinigungskosten in Höhe von 30,42 Euro. Nach Ansicht des AG Landau stellen die von der Klägerin geltend gemachten Reinigungskosten einen erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB dar. Es führt hierzu wörtlich aus:
„Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde,•wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, wobei nach § 249 Abs., 2 S. 1 BGB bei Beschädigung einer Sache die Geschädigte •statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Die Geschädigte kann dabei als erforderlichen Herstellungsaufwand jedoch nur den• Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Die Reinigungskosten sind Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Reinigungskosten wurden von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellt.

Anhaltspunkte, dass die geltend gemachten: Kosten nicht zweckmäßig und. notwendig seien mussten sich der Geschädigten nicht aufdrängen.

So führen notwendige Reparaturarbeiten, wie Instandsetzungs- und insbesondere Lackierarbeiten, wie sie hier vorliegen, zu unvermeidbaren Verschmutzungen. Insoweit ist es erforderlich, dass das Fahrzeug vor der Rückgabe an den Kunden gereinigt wird. Eine Hinnahme einer Verschmutzung aufgrund notwendiger Reparaturarbeiten kann hingegen nicht zugemutet werden. Der Kunde darf erwarten, dass das Fahrzeug in einem gereinigten Zustand zurückzugeben ist.

Die Reinigungskosten gehören dementsprechend zum adäquat kausalen und daher ersatzfähigen Schaden. (AG Rastatt, Urteil vorn 23.09.2016 - 3 C 235/16; LG Lüneburg, Urteil vom 7.4.2015 - 9 S 104/14; ÄG Schwäbisch Gmünd, Entscheidung vom 17.03.2014 - 4 C 890/13 -, juris)

Es kommt nicht darauf an, ob die Reinigung in der Regel bereits ein kostenloser Service vom Autohaus ist, da vorliegend diese tatsächlich in Rechnung gestellt wurden und somit auch vom Schädiger zu begleichen sind.

Die Kosten für die Reinigung sind von der Beklagten zu erstatten.“

Bedeutung für die Praxis

Im vorliegenden Fall handelte es sich um Kosten für eine Reinigung, die wegen unfall- oder reparaturbedingter Verschmutzungen erforderlich war, und nicht um eine Reinigung unter Service-Gesichtspunkten.

Kosten für eine solche Reinigung werden in der Rechtsprechung überwiegend für erstattungspflichtig erachtet (vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 7.4.2015, AZ: 9 S 104/14; AG Coburg, Urteil vom 17.7.2017, AZ: 11 C 402/17; AG Bochum, Urteil vom 8.3.2017, AZ: 47 C 384/16; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 1.2.2017, AZ: 31 C 277/16; AG Konstanz, Urteil vom 28.11.2016, AZ: 9 C 597/16; AG Bonn, Urteil vom 3.11.2016, AZ: 105 C 184/15; AG Weiden, Urteil vom 28.6.2016, AZ: 1 C 318/16; AG Regensburg, Urteil vom 14.6.2016, AZ: 3 C 1136/16; AG Hannover, Urteil vom 31.5.2016, AZ: 569 C 44/16; AG Rastatt, Urteil vom 1.3.2016, AZ: 16 C 179/15; AG Hagen, Urteil vom 18.12.2015, AZ: 19 C 404/15; AG Hattingen, Urteil vom 19.11.2015, AZ: 6 C 46/15; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.9.2015, AZ: 18 C 3143/15; AG Geldern, Urteil vom 25.4.2014, AZ: 4 C 119/14; AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 17.3.2014, AZ: 4 C 890/13; AG Neresheim, Urteil vom 29.10.2013, AZ: 1 C 137/13; AG Erkelenz, Urteil vom 7.6.2013, AZ: 14 C 120/13; AG Oldenburg in Holstein, Urteil vom 6.2.2013, AZ: 25 C 288/12; AG Landshut, Urteil vom 20.4.2012, AZ: 10 C 2203/11).

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