Reinigungskosten sind erstattungsfähig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Unfallschädiger tragen bei einem Verkehrsunfall das Prognoserisiko. Dementsprechend haften sie in vielen Fällen auch für nicht unbedingt notwendige Aufwendungen bei der Reparatur.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Da Unfallverursacher das Prognoserisiko tragen, müssen sie auch etwaige Mehrkosten ersetzen, die bei der Reparatur ohne Schuld des Geschädigten entstehen. In seinem Urteil vom 8. März 2017 sprach das Amtsgericht (AG) Bochum deshalb einem Geschädigten restlichen Schadenersatz zu, den der Verursacher um Verbringungs- und Reinigungskosten gekürzt hatte (AZ: 47 C 384/16).

Das Gericht lag dabei auf einer Linie mit einigen ähnlichen Urteilen in der jüngeren Vergangenheit (vgl. auch AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 02.12.2016, AZ: 24 C 514/16; AG Essen, Urteil vom 13.09.2016, AZ: 131 C 265/16; AG Essen-Steele, Urteil vom 17.08.2016, AZ: 17 C 286/15; AG Essen, Urteil vom 02.01.2016, AZ: 135 C 121/15; AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15; AG Fürstenwalde/Spree, Urteil vom 09.07.2014, AZ: 26 C 299/13).

Die Klägerin hatte den von der Beklagten verursachten Schaden an ihrem Auto auf Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens reparieren lassen. Sie bezifferte den Schaden durch Vorlage der Reparaturrechnung. Die Beklagte zahlte von den mit 139,20 Euro in Rechnung gestellten Verbringungskosten lediglich 80 Euro netto und verweigerte darüber hinaus die Erstattung der Reinigungskosten. Die Klage auf Zahlung des restlichen Schadenersatze hatte wie bereits erwähnt Erfolg.

Gründe für das Urteil

Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründen klar, dass bei einem Verkehrsunfall der Schädiger das Prognoserisiko zu tragen hat. Der Schädiger haftet daher auch für nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht wurden.

Die Verbringungskosten hat die Geschädigte durch Vorlage der Reparaturrechnung nach Ansicht des Gerichts ausreichend nachgewiesen.

Auch die Kosten der Fahrzeugreinigung waren zu erstatten. Nach einer umfangreichen Reparatur ist es nachvollziehbar, dass das Fahrzeug anschließend auch gereinigt werden muss. Ohne den Verkehrsunfall hätte eine Reparatur und demgemäß auch eine Reinigung nicht erfolgen müssen. Diese Maßnahme ist damit auch vom Prognoserisiko erfasst und von der Beklagten zu erstatten.

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