Reparateur darf kein Gutachter „in eigener Sache“ sein
Mitarbeiter oder Eigentümer eines Kfz-Betriebes sind nicht berechtigt, ein Schadengutachten zu erstellen, sofern das begutachtete Fahrzeug genau in diesem Betrieb repariert wird oder repariert werden soll.
Mitarbeiter oder Eigentümer eines Kfz-Betriebes sind nicht berechtigt, ein Schadengutachten zu erstellen, sofern das begutachtete Fahrzeug genau in diesem Betrieb repariert wird oder möglicherweise repariert werden soll. Das hat das Landgericht (LG) Freiburg entschieden (Urteil vom 20.6.2013, AZ: 3 S 64/12).
In dem Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde lag, machte der Geschädigte die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten als weitere Schadenposition geltend. Die regulierungspflichtige Kfz-Versicherung weigerte sich jedoch, die Sachverständigenkosten auszugleichen. Sie begründete dies damit, dass den Geschädigten ein Auswahlverschulden getroffen hätte, wenn er einen Sachverständigen ausgewählt hätte, der zugleich Geschäftsführer des Reparaturbetriebes ist.
Zu den Urteilgsgründen
Das Landgericht Freiburg schloss sich der Argumentation der Versicherung an. Der Sachverständige stehe kraft seiner Funktion für völlige Unabhängigkeit, die eben nicht mehr gewährleistet sein könne, wenn Personenidentität zwischen dem Sachverständigen und dem Geschäftsführer bestünde. Ausdrücklich weist das LG Freiburg darauf hin, dass dies auch dann gelte, wenn es sich nicht um den Geschäftsführer, sondern um einen Angestellten in dem Reparaturbetrieb handelte.
Dem Geschädigten, dem vorliegend die Konstellation bekannt war, sei vorzuhalten, dass er bei der Auswahl des Sachverständigen zur Schadenfeststellung schuldhaft gehandelt habe, da er bereits davon ausgehen konnte, dass der Sachverständige, der im Lager des an der Reparatur interessierten Betriebes steht, nicht die Gewähr für die notwendige Objektivität biete.
Das LG Freiburg wiederholt in dieser Entscheidung aus dem Jahr 2013 eine früher geäußerte Auffassung aus dem Jahr 2011 (Urteil vom 25.10.2011, AZ: 9 S 21/11). Auch das AG St. Wendel (Urteil vom 14.5.97, AZ: 14 C 1293/96) und das AG Köln (Urteil vom 5.2.1986, AZ: 262 C 628/85) hatten bereits ähnlich geurteilt.
Praxis
Bedauerlicherweise gibt es zu wenig Entscheidungen, die sich mit der notwendigen Unabhängigkeit des Kfz-Sachverständigen befassen. Offensichtlich werden derartige Gutachten nicht zielgerichtet gesucht und erfasst, obschon mit nachvollziehbaren Argumenten in diesen Konstellationen das Sachverständigenhonorar verweigert werden kann.
Mitarbeitern von Kfz-Betrieben kann nach dieser Entscheidung nur dringend geraten werden, nebenberufliche Sachverständigentätigkeit bei gleichzeitiger Tätigkeit im Reparaturbetrieb erst gar nicht in Erwägung zu ziehen. Nicht nur der Ruf des Sachverständigen wird hierdurch zerstört, sondern zugleich gilt dies natürlich auch für den Ruf des Reparaturbetriebes selbst.
Problematisch dürften nach dieser Entscheidung auch Bestrebungen sein, Angestellte von Kfz-Betrieben einzusetzen, um den Schaden am Fahrzeug mithilfe von Kamerasystemen aufzunehmen.
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