Reparatur eines betriebseigenen Unfallautos bei voller Werkstattauslastung
Ein Kfz-Betrieb, der zum Zeitpunkt der Reparatur eines betriebseigenen, unfallgeschädigten Fahrzeugs vollständig ausgelastet war, kann den vollen Schadenersatz beanspruchen. Ein Unternehmergewinnabzug ist dann nicht gerechtfertigt.

Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass eine Werkstatt, die zum Zeitpunkt der Reparatur eines betriebseigenen, unfallgeschädigten Fahrzeugs vollständig ausgelastet war, den vollen Schadenersatz beanspruchen kann und ein Unternehmergewinnabzug dann nicht gerechtfertigt ist.
Nicht einheitlich ist die Rechtsprechung aber in der Frage, wer die volle Auslastung der Werkstatt zu beweisen hat. Für die Werkstatt, die ihre eigenen Fahrzeuge repariert, ist es empfehlenswert, gegenüber der gegnerischen Versicherung bei der Geltendmachung des Schadens vorsorglich Ausführungen zur Auslastung der Werkstatt zum Zeitpunkt der Reparatur des eigenen Fahrzeugs zu machen.
Darüber hinaus muss zuvor jedoch bereits grundsätzlich differenziert werden zwischen Betrieben, zu deren Geschäft die Instandsetzung von Kundensachen gehört – also herkömmliche Kfz-Betriebe – und solchen, die üblicherweise keine Fremdreparaturen erledigen, aber eine Werkstatt zur Reparatur eigener Fahrzeuge unterhalten, zum Beispiel ein Omnibusbetrieb. Betriebe der ersten Gruppe können grundsätzlich die Kosten einer Fremdreparatur verlangen (inklusive Unternehmergewinn), während Betriebe der zweiten Gruppe auf die Selbstkosten zuzüglich anteiliger Gemeinkosten beschränkt sind.
Im konkreten Fall vor dem Amtsgericht (AG) Ingolstadt vom 14.02.2017 unterhält die Klägerin einen Servicebetrieb. Sie ließ ihr unfallgeschädigtes Fahrzeug im eigenen Betrieb reparieren. Mit Ausnahme des sogenannten Unternehmergewinns in Höhe von 10 Prozent wurden die Reparaturkosten von der Beklagten reguliert (AZ: 11 C 2231/16). Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Klägerin lediglich ein Anspruch in Höher ihrer Selbstkosten zusteht. Der hiergegen gerichteten Klage wurde stattgegeben.
Das AG Ingolstadt führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.06.1997, AZ: II ZR 186/96) der Geschädigte seinen vollen Anspruch auf die im Reparaturgewerbe objektiv entstehenden Kosten – einschließlich des Unternehmergewinns – behält, selbst wenn er kraft seiner besonderen Fähigkeiten oder aus sonstigen individuellen Gründen zu einer kostengünstigeren Eigenreparatur im Stande ist.
Die Klägerin erbringt die Reparaturen von Kraftfahrzeugen als typische Fremdleistungen. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 19.11.2013, AZ: VI ZR 363/12) hat aber ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebes dazu benutzt, beschädigtes Eigentum selbst zu reparieren, einen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten einer Fremdreparatur ersetzt werden.
Dies gilt selbst dann, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vornimmt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können. Für Letzteres ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet, wobei allerdings dem Geschädigten im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation obliegt.
Die Klägerin hat – im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast – substantiiert vorgetragen, dass im August 2015 statt der zur Verfügung stehenden 2.806 Arbeitswerte tatsächlich 3.243 Arbeitswerte abgerechnet wurden und damit sogar eine Überauslastung bestand. Für das Vorhandensein freier Kapazitäten bei der Klägerin gibt es daher keine Anhaltspunkte.
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