Reparatur innerhalb der 130-Prozent-Grenze
Ein Geschädigter kann den Reparaturkostenbetrag laut Rechnung ersetzt verlangen, wenn diese entgegen der Schätzung des Sachverständigen die 130-Prozent-Grenze nicht überschreitet.
Ein Geschädigter muss sich nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis einlassen, sondern kann den Reparaturkostenbetrag laut Rechnung ersetzt verlangen, wenn er sein Fahrzeug entsprechend dem Sachverständigengutachten fachgerecht und vollständig reparieren lässt und die Rechnung entgegen der Schätzung des Sachverständigen die 130-Prozent-Grenze nicht überschreitet. Das hat das Landgericht Köln entschieden (Urteil vom 23. September 2008, AZ: 11 S 410/07)
Es komme nur darauf an, welchen Betrag der Geschädigte tatsächlich für die fachgerechte Reparatur aufwenden müsse, so die Richter. Ein von der Versicherung eingeholtes Gutachten, das zum Ergebnis kommt, es liege eine Totalschaden vor, verbiete dem Geschädigten nicht, tatsächlich eine Reparatur durchführen zu lassen. Vielmehr obliege in diesem Fall lediglich dem Geschädigten das Risiko, dass im Falle einer fachgerechten Reparatur die Kosten tatsächlich wie im Gutachten geschätzt, über der 130-Prozent-Grenze liegen.
Interessant an diesem Fall war, dass das von Versicherer in Auftrag gegebene Gutachten die Stundenverrechnungssätze eines markengebundenen Fachbetriebs beinhaltete. Dies führte zur Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens. Die Versicherung war in diesem Fall – entgegengesetzt zum üblichen Verhalten der Versicherer – der Ansicht, dass sich der Geschädigte auf die im Gutachten angesetzten höheren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen müsse, obwohl er die Reparatur in einer freien Werkstatt ausführen ließ. Diese Ansicht wurde seitens des Gerichts jedoch abgelehnt.
Auszug aus der Begründung:
„Die Festlegung der 130 %-Integritätsgrenze findet ihre Basis in der Vorschrift des § 251 Abs. 2 5. 1 BGB, wonach der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld entschädigen kann, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Bis zu dieser Grenze ist der Geschädigte, der es nach dem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, im Rahmen des § 249 Abs. 2 5. 1 BGB im Interesse des Erhalts seines Fahrzeuges, das er durch die umfängliche und fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, berechtigt, den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (Naturalrestitution).
Eine Unverhältnismäßigkeit ist erst dann gegeben, wenn die Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Ob diese Grenze überschritten wird, kann zwar dann, wenn eine Reparatur tatsächlich nicht ausgeführt wird, nur anhand einer gutachterlichen Schätzung festgestellt werden. Warum aber eine so erfolgte Kostenschätzung vor der Reparatur auch dann entscheidend sein sollte, wenn die Reparatur im Anschluss tatsächlich durchgeführt wurde und die Höhe der hierdurch entstandenen Reparaturkosten offen zu Tage liegt, ist nicht ersichtlich. Es kann dann nur noch um die Frage gehen, ob die Reparatur einen unverhältnismäßigen Aufwand tatsächlich erforderte oder nicht.
Die Frage, ob die Reparatur einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte, wenn sie zu den vom Sachverständigen zu Grunde gelegten Ansätzen erfolgt wäre, stellt sich nicht mehr. Ein von der Versicherung eingeholtes Schadengutachten, das zu dem Ergebnis kommt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, verbietet es dem Geschädigten grundsätzlich nicht, seinen Wagen fachgerecht reparieren zu lassen, sondern er trägt allein das Risiko, dass die ihm für die fachgerechte Reparatur entstehenden Kosten tatsächlich, wie im Gutachten geschätzt, über der 30 %-Grenze liegen.
Denn bei der Beantwortung der Frage, ob eine Reparatur unverhältnismäßig ist oder nicht, Lassen sich die Reparaturkosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden, wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufspalten (BGH NJW 1992, 305). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da die dem Kläger tatsächlich entstandenen Reparaturkosten noch innerhalb der 130 %-Grenze liegen.
(…) Der Kläger musste die Reparatur auch nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt zu höheren Preisen, wie sie in dem Dekra-Gutachten angesetzt wurden, ausführen lassen und muss sich diese Preise auch nicht entgegenhalten lassen. Mit dem sog. Porsche-Urteil vom 29.4.2003 - VI ZR 393/02 (NJW 2003, 2086) hat der BGH klargestellt, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadenberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen darf.
Daraus folgt aber nicht, dass diese Stundenverrechnungssätze auch bei tatsächlich durchgeführter Reparatur den Maßstab für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bilden bzw. dass dies vom BGH gewollt ist. In seiner als Fortführung des Urteils vom 29.4.2003 - VI ZR 393/02 - ausgewiesenen Entscheidung vorn 15.2.2005 - VI ZR 70/04 - (NJW 2005, 1108) hält der BGH vielmehr unter dem Leitsatz: ‚Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat‘, ausdrücklich auch daran fest, dass der Geschädigte sein Fahrzeug selbst in Stand setzen darf, also nicht in einer anerkannten markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen muss.
Wie in der Entscheidung ausgeführt wird, kann ‚auch eine Eigenreparatur eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat‘. Auch in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall überstiegen die von dem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges um mehr als 30 %.
Soweit die Beklagten schließlich geltend machen, es habe Einigkeit zwischen den Parteien bestanden, dass die Grundlage der Regulierung das mit Zustimmung des Klägers von der Beklagten zu 2) in Auftrag gegebene Dekra-Sachverständigen gutachten bilden sollte, sodass der Kläger daran gebunden sei, lässt sich ihrem Vortrag eine verbindliche Regulierungsvereinbarung im Sinne eines Verzichts des Klägers auf eine Reparatur im Fall der Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens durch den Gutachter oder eines Verzichts auf eine Abrechnung tatsächlich entstandener Reparaturkosten auch wenn diese abweichend von der Schätzung des Gutachters innerhalb der 130 %-Grenze liegen, nicht nachvollziehen.“
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