Reparatur laut Gutachten ist zu bezahlen
Lässt ein Unfallgeschädigter sein Fahrzeug auf Basis des Gutachtens eines Sachverständigen reparieren, darf er auf die Kostenübernahme der Versicherung vertrauen. Die Ergebnisse des Gutachtens muss er nicht hinterfragen.

Das Amtsgericht Neu-Ulm hat mit Urteil vom 17. März 2016 dargelegt, dass konkret angefallene Reparaturkosten, welche bereits in einem zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten sind. Der Geschädigte dürfe in der Regel der Fachkunde des von ihm beauftragten Sachverständigen vertrauen und eine entsprechende Reparatur beauftragen (AZ: 4 O 1474/15).
Im verhandelten Fall stritten die Parteien um restliche Reparaturkosten, welche die Klägerin aus abgetretenem Recht unter Vorlage der Reparaturrechnung geltend machte. Zuvor hatte der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug zunächst begutachten lassen und anschließend die Klägerin mit der Durchführung der vom Sachverständigen empfohlenen Reparaturmaßnahmen beauftragt.
Die Beklagte verweigerte die Regulierung der Kosten der Fahrzeugwäsche vor Lackierung sowie der elektronischen Farbtonanalyse, deren Erforderlichkeit sie im Rahmen eines Prüfberichts in Abrede gestellt hatte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das AG Neu-Ulm sprach der Klägerin die restlichen Reparaturkosten zu.
Das Gericht betonte, dass der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger grundsätzlich jene Reparaturkosten verlangen kann, die zur Wiederherstellung erforderlich sind. Als erforderlich seien nach ständiger Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Der erforderliche Herstellungsaufwand wird daher nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt. Abzustellen ist daher maßgeblich auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung der Reparatur. Nicht erstattungsfähig wären die Kosten nur dann, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden treffen würde, was vorliegend jedoch nicht ersichtlich ist.
Der strittige Kostenblock „Fahrzeugwäsche vor Lackierung“ gehört aus Sicht des Gerichts zum Reparaturaufwand und ist auch als erforderlich anzusehen, um das Fahrzeug und die zu lackierenden Stellen vor der Lackierung von äußerlichen Verunreinigungen zu befreien.
Die elektronische Farbtonanalyse wurde vom Sachverständigen als notwendige Reparaturmaßnahme in seinem Gutachten aufgenommen. Da der Geschädigte sein Fahrzeug von der Klägerin nach Maßgabe des erstellten Gutachtens reparieren ließ, wurde diese Position auch abgerechnet. Das Prognoserisiko trage bei einer tatsächlichen Reparatur der Schädiger, so das AG Neu-Ulm. Die Beklagte hafte auch für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreich ansehen durfte.
Eine Ersatzpflicht erstrecke sich weiter auf etwaige Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind.
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