Hierzu führte das LG Stuttgart aus:
„ccc) Selbst wenn man vorliegend das vorgerichtliche Sachverständigengutachten als Berechnungsgrundlage für ungeeignet halten würde, stünde dies der Klagforderung nicht entgegen, da nach Auffassung der Kammer im Ergebnis die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 4.276,02 Euro entscheidend sind, die ins Verhältnis zu dem durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigten Wiederbeschaffungswert von 3.300 Euro gesetzt, unter der für die Zubilligung des Integritätszuschlags entscheidenden Grenze von 130 Prozent liegen. Denn die 13-Prozent-Grenze wäre bei 4.290 Euro erreicht.
Maßgeblich auf den Gutachtenwert statt auf die tatsächlichen Reparaturkosten abzustellen würde der Bedeutung der gutachterlichen Schadensschätzung nicht gerecht. Die von einem Schadensgutachter lediglich geschätzten Reparaturkosten können, müssen aber nicht notwendigerweise dem erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechen. Für die Bestimmung der 130-Prozent-Grenze erachtet daher die Kammer nicht die Schätzung des Gutachters als maßgeblich, vielmehr kommt es darauf an, welchen Betrag der Geschädigte tatsächlich für eine fachgerechte Reparatur aufwenden musste.
Dieser Vorrang ergibt sich schon daraus, dass typischerweise erst im Zuge der Durchführung einer Reparatur anschließend beurteilt werden kann, welche Maßnahmen für eine fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sind (vgl. entsprechend OLG Frankfurt, BeckRS 2008, 15877; OLG Dresden NZV 2001, 346/347; OLG Düsseldorf NZV 2011, 475/475).
ddd) Entgegen der vom Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung vertretenen Auffassung steht der Geltendmachung des Integritätszuschlags vorliegend auch die Durchführung der Instandsetzung zum Teil mit Gebrauchtteilen nicht entgegen. Eine Durchführung der Fahrzeugreparatur ausschließlich mit Neuteilen erachtet die Kammer nicht als zwingend. Sofern die Instandsetzung im Ergebnis als sach- und fachgerecht zu beurteilen ist, können dazu auch Gebrauchtteile eingesetzt werden.
Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution ist dem Geschädigten der Zustand herzustellen, der vor dem Unfall vorhanden war. Bei einem gebrauchten Fahrzeug bedeutet das, dass der Geschädigte im Ergebnis einen Anspruch auf Wiederherstellung des vor dem Unfallgeschehen bestehenden (gebrauchten) Zustandes hat. Solange somit der Geschädigte die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Fahrzeugzustandes unter Verwendung von Gebrauchtteilen, die den geschädigten Fahrzeugteilen gleichzusetzen sind, erreicht und das Reparaturergebnis als sach- und fachgerecht zu beurteilen ist, hat der Geschädigte anders als etwa bei einer Teilreparatur sein schützenwertes Integritätsinteresse ausreichend dargetan und kann entsprechend den Integritätszuschlag berechnen (vgl. auch OLG Frankfurt, BeckRS 2008, 15877).
Der für den Kläger gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Kraftfahrzeugs wird auch bei sach- und fachgerechter Reparatur unter teilweiser Verwendung von Gebrauchtteilen wiederhergestellt. Er kann das ihm bekannte und ihm vertraute Fahrzeug in einer der Situation vor dem Unfall entsprechenden Weise weiternutzen und beweist anders als bei einer lediglich die Fahrbereitschaft wiederherstellenden Reparatur nicht nur sein Mobilitäts-, sondern auch sein Integritätsinteresse, welchem die 130-Prozent-Rechtsprechung gerade Rechnung tragen soll (vgl. BGH, Urteil vom 15.2.2005 - VI ZR 70/04 = NJW 2005, 1108, 1109).
Dass es, wie die Beklagte argumentiert, bei alten Fahrzeugen mit hoher Laufleistung unter Umständen keiner großen technischen Aufwendungen bedarf, um das Fahrzeug wieder in einen dem Zustand vor dem Unfall vergleichbaren Zustand zu versetzen, ändert hieran nichts. Denn in den beschriebenen Fällen wird regelmäßig auch der Wiederbeschaffungswert deutlich geringer sein, so dass nicht jedes Verhältnis aufgegeben wird. Einen entsprechenden Einsatz von Gebrauchtteilen für zulässig zu erachten steht schließlich auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt Urteil vom 14.12.2010, VI ZR 231/09).“
(ID:38642360)