Reparatur von Gebrauchsspuren ist kein Mangel
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dessen Neulackierung zur Beseitigung von Gebrauchsspuren nicht offenlegen. Derartige Spuren sind zudem keine Vorschäden, die einen Rücktritt vom Kauf rechtfertigen.
Die Reparatur normaler Gebrauchsschäden an einem Fahrzeug ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) vom Verkäufer nicht darzulegen. Derartige Ausbesserungen stellen zudem keinen Mangel dar, so dass sie entsprechend nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen, heißt es in einem Urteil vom 30. Juni 2009 (AZ: 14 U 204/07).
Im verhandelten Fall hatte der Käufer eines 7,5 Jahre alten Gebrauchtfahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag verlangt, nachdem er festgestellt hatte, dass das Fahrzeug neu lackiert war, womit kleinere Gebrauchsspuren beseitigt wurden. Der Kläger behauptete, mit der Neulackierung des Fahrzeugs seien größere Unfallschäden kaschiert worden. Dies bestätigte sich jedoch nicht. Die Beweisaufnahme ergab, dass tatsächlich nur kleinere Dellen und Kratzer durch die Lackierung beseitigt wurden.
Gebrauchsspuren an älteren Pkw sind erwartbar
Der Kläger war der Ansicht, dass alleine die Neulackierung schon einen Mangel darstelle, weil sich ein Käufer, wenn er die Wahl habe, immer für ein nicht nachlackiertes Fahrzeug entscheiden würde. Diese Ansicht teilte das OLG Frankfurt nicht.
Es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Gebrauchtwagen im Alter von mehr als 7 Jahren aus Anlass des Verkaufs neu lackiert werde. Auch die Behauptung des Klägers, ausdrücklich danach gefragt zu haben, ob das Fahrzeug eine Neulackierung erhalten habe, konnte die Beweisaufnahme nicht bestätigen. Insofern hatte das streitgegenständliche Fahrzeug auch die vereinbarte Beschaffenheit, urteilte das OLG.
Ein Rücktrittsrecht ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschweigens eines Mangels. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass das streitgegenständliche Fahrzeug kein Unfallfahrzeug war. Bei den überlackierten kleineren Schäden und Gebrauchsspuren handelte es sich um solche, die bei einem über 7 Jahre alten Fahrzeug zu erwarten und deshalb auch nicht offenbarungspflichtig sind.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Der Kläger ist nicht berechtigt ist, nach § 437 BGB vom Kaufvertrag zurückzutreten. Denn der gekaufte Gebrauchtwagen ist frei von Sachmängeln im Sinne von § 434 BGB. Unstreitig ist der Pkw für die gewöhnliche Verwendung eines Gebrauchtwagens geeignet. Er ist auch so beschaffen, wie dies bei Gebrauchtwagen üblich ist und wie es ein Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten kann.
Die Behauptung des Klägers, er habe ausdrücklich danach gefragt, ob das Fahrzeug eine Neulackierung erhalten habe, ist nach der Beweisaufnahme nicht bewiesen. Der Zeuge Z1 war bei den Verkaufsverhandlungen nicht dabei und hat auch nichts bekundet, was den Schluss darauf zulässt, dass beim Verkaufsgespräch nach einer Neulackierung gefragt wurde. Der Zeuge Z2 hat in Abrede gestellt, dass der Kläger beim Kauf des Fahrzeugs ausdrücklich danach gefragt hat, ob das Fahrzeug lackiert worden sei. Allein der Umstand, dass der Kläger zuvor ein Fahrzeug erworben hatte, das überlackiert worden war und das er deswegen zurückgegeben hat, rechtfertigt nicht den Schluss darauf, dass die Beklagte dem Kläger beim Kauf des streitgegenständlichen Gebrauchtfahrzeugs ein überlackiertes Fahrzeug nicht wollte und dies zum Ausdruck gebracht hat.
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