Reparaturalternative muss mühelos erreichbar sein
Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt. Eine günstigere, jedoch 50 Kilometer entfernte Werkstatt muss er nicht beauftragen.
Das Landgericht Koblenz (LG) hat sich jüngst mit der umstrittenen Frage beschäftigt, ob sich der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung auf die Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen muss. Er muss nicht, befanden die Richter in ihrem Urteil vom 14. August (Az: 13 S 7/09).
In dem konkreten Fall wollte die gegnerische Versicherung den Geschädigten auf eine 50 Kilometer von dessen Wohnort entfernte freie Werkstatt verweisen. Die Markenwerkstatt war dagegen nur 7 Kilometer entfernt. Das Gericht entschied: Diese Reparaturmöglichkeit ist für den Geschädigten aufgrund der Entfernung schon nicht mühelos und ohne weiteres zugänglich. Dies sei jedoch eines der vom BGH in seiner „Porsche-Entscheidung“ aufgestellten Kriterien.
Nur wenn alle Kriterien erfüllt sind, nämlich eine gleichwertige und für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugängliche, jedoch günstigere Reparaturmöglichkeit besteht, muss sich der Geschädigte an die alternative Werksatt verweisen lassen. Die Frage, ob die Reparaturmöglichkeit in der freien Werkstatt mit der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig sein kann, musste nach Ansicht des Gerichts in diesem konkreten Fall nicht entschieden werden.
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