„Reparaturauftrag“ oder nicht?

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

In der Kfz-Werkstatt ist klar zu unterscheiden zwischen einem expliziten „Reparaturauftrag“ und dem bloßen Auftrag zum Einbau eines Ersatzteils.

In der Kfz-Werkstatt ist klar zu unterscheiden zwischen einem expliziten „Reparaturauftrag“ und dem bloßen Auftrag zum Einbau eines Ersatzteils. So hat das Amtsgericht (AG) Warburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil (13.5.2014, AZ: 1 C 32/14) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autohaus-Kunde (Kläger) eine Reparaturwerkstatt (Beklagte) mit Arbeiten an seinem Fahrzeug beauftragt. Der Auftrag bezog sich allerdings nicht auf die Reparatur des Fahrzeugs sonder auf den Einbau speziell angegebener Ersatzteile.

Aus Kostengründen beauftragte er die Werkstatt auch nicht, weitere Untersuchungen am Fahrzeug durchzuführen. Den Hinweis eines Service-Mitarbeiters, dass es sich bei der Fehlerursache am Fahrzeug auch um etwas anderes handeln könne, ließ der Kunde unbeachtet.

Da die Montage nicht zur Behebung des Fehlers führte, verlangte der Kunde mittels Klage beim Amtsgericht (AG) die Rückerstattung der Reparaturkosten, die er unter Vorbehalt bezahlt hatte. Das Gericht wies die Klage des Kunden jedoch als „unbegründet“ zurück.

Zu den Urteilsgründen

Das Amtsgericht Warburg hielt die Klage deshalb für „klar unbegründet“, weil Gegenstand des geschlossenen Werkvertrages nicht die Reparatur des Fahrzeugs, sondern ausdrücklich nur der Einbau von Ersatzteilen war. Deshalb sei die geschuldete Leistung von der Werkstatt vollständig erbracht worden. Damit habe der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kosten.

Praxis

Reparaturbetriebe stoßen immer wieder auf die Situation, dass der Kunde konkrete Vorstellungen hat, welche Maßnahmen zur Reparatur ergriffen werden sollen und der Kunde aus Kostengründen auf weitere Untersuchungen am Fahrzeug verzichtet.

In der Entscheidung wird deutlich, dass es deshalb hilfreich ist, im Werkstattauftrag klar zwischen einer beauftragten Reparatur und einer beauftragten konkreten Maßnahme zu unterscheiden.

Grundlage der Beweisführung ist in erster Linie der Werkstattauftrag: Aus ihm muss klar hervorgehen, welche Maßnahmen im Auftrag des Kunden ergriffen werden sollen. Außerdem sollte klar ersichtlich sein, welche vom Reparaturbetrieb für sinnvoll erachteten Maßnahmen vom Kunden explizit nicht erwünscht sind.

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