Reparaturbestätigung ist erstattungsfähig
Verlangt eine Versicherung einen Nachweis für einen Nutzungsausfall eines Unfallgeschädigten, muss sie die Kosten für die Erstellung der geforderten Unterlagen selbst tragen.

Das Amtsgericht (AG) Köln hat in einem Urteil vom 25. Juni klargestellt, dass die Kosten für eine Reparaturbescheinigung erstattungsfähig sind, wenn sie zum Beleg für einen Nutzungsausfall dient. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts insbesondere dann, wenn auch von der Gegenseite jeglicher Vortrag dazu fehlt, wie der Reparaturnachweis auf kostengünstigere Weise hätte erbracht werden können (AZ: 267 C 48/12).
Im verhandelten Fall hatte die Klägerin bei einem Sachverständigen die Erstellung einer Reparaturbestätigung in Auftrag gegeben. Diese enthielt Angaben zur Reparaturdauer und die Erklärung, dass das Fahrzeug instand gesetzt wurde. Der Sachverständige hatte hierfür 44,74 Euro in Rechnung gestellt.
Die Beklagte hatte erst nach Vorlage der Reparaturbestätigung Nutzungsausfall an die Klägerin erstattet, verweigerte jedoch den Ausgleich der Kosten für die Reparaturbestätigung. Die Klägerin verlangte daraufhin vor Gericht die Zahlung dieser Kosten und hatte damit vollumfänglich Erfolg. Das AG Köln sah in der Erteilung eines weiteren, kostenauslösenden Auftrages zur Erstellung einer Reparaturbestätigung keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.
Die Reparaturbescheinigung des Sachverständigen zum Nachweis ordnungsgemäßer Reparatur zwecks Belegs des Nutzungsausfalls falle in den Umfang dessen, was ein verständiger Geschädigter aufwenden dürfe. Dass der Reparaturnachweis auf kostengünstigere Weise hätte erbracht werden können, wurde von Beklagtenseite im Prozess nicht vorgetragen.
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