Reparaturbestätigung ist erstattungsfähig
Das Amtsgericht Kaufbeuren geht in einem aktuellen Urteil von der Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung aus.
Das Amtsgericht (AG) Kaufbeuren hat in einem Urteil vom 2.12.2013 die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung bejaht (AZ: 4 C 1175/13).
Zum Hintergrund: Eine der regelmäßig anfallenden Schadenpositionen nach einem Verkehrsunfall ist die Nutzungsausfallentschädigung. Der Geschädigte kann für den Ausfall seines Fahrzeuges eine Entschädigung zwischen 23 Euro und 175 Euro pro Tag verlangen, wenn er keinen Mietwagen genommen hat.
Der Anspruch besteht mindestens für den Zeitraum der Reparatur, gegebenenfalls zuzüglich des Zeitraumes der Begutachtung und einer Überlegungsfrist. Der Zeitraum der Reparatur wird im Falle der Reparatur in einer Fachwerkstatt in der Regel durch Vorlage der Rechnung nachgewiesen.
Ein solcher Nachweis ist jedoch im Falle der fiktiven Abrechnung und einer Reparatur ohne Rechnung nicht ohne Weiteres möglich. Der Nachweis für die durchgeführte Reparatur kann hier mit einem Foto des reparierten Fahrzeuges oder aber – zuverlässiger – anhand einer Reparaturbestätigung eines Sachverständigen erfolgen.
Umstritten ist häufig, ob die gegnerische Versicherung die Kosten für eine solche Reparaturbestätigung (in der Regel zwischen 40 Euro und 80 Euro) übernehmen muss, auch wenn sie diese nicht unmittelbar in Auftrag gegeben oder verlangt hat.
Aussage des Gerichts
Das AG Kaufbeuren bejaht die Kosten einer Reparaturbestätigung und führt dazu aus:
„2. Der Höhe nach ist dieser jedoch hinsichtlich der Kosten für die Reparaturbestätigung des Kraftfahrzeuges durch einen Sachverständigen streitig. Diese werden jedoch ebenfalls vom Umfang des Schadensersatzes erfasst.
a) Grundsätzlich sind im Rahmen der§§ 249 ff. BGB auch all diejenigen Kosten zu ersetzen, welche zur Feststellung des zu ersetzenden Schadens notwendig sind, beispielsweise auch Sachverständigengutachten, wobei der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei ist, jedoch als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 23. 1. 2007- VI ZR 67/06).
b) Die Behauptung der Beklagten, dass nun aber vorliegend die streitgegenständlichen Kosten für die Reparaturdauerbestätigung durch einen Sachverständigen nicht notwendig gewesen seien, da nicht erforderlich, geht fehl.
Denn die Beklagte selbst forderte vom Kläger mit Schriftsatz vom 29.01.2013 zum Nachweis der Ausfallzeit des streitgegenständlichen, noch bedingt fahrbereiten Kraftfahrzeugs, eine schriftliche Reparaturbestätigung durch eine Werkstatt oder eine Reparaturkostenrechnung, aus welcher sich die Reparaturzeit ergibt, ein. Dies war dem Kläger durch seine selbst vorgenommene Reparatur in dieser Form naturgemäß nicht möglich.
Daher sah sich der Kläger zu Recht veranlasst, anderweitig eine vergleichbare Bestätigung zu beschaffen, da die Beklagte vor Begleichung einen Nachweis über den Nutzungsausfallschaden für die angegebenen 4 Tage verlangte.
c) Auch die Ausführungen der Beklagten, dass sie nicht wusste, dass der Kläger das Kraftfahrzeug selbst reparierte, und sie in diesem Falle auf selbstständiges Nachfragen des Beklagten hin auch ein einfaches Photo des reparierten Autos als Nachweis akzeptiert hätte, greifen nicht durch.
Denn eine Abrechnung auf Gutachtenbasis mit anschließender Nicht - oder Selbstreparatur ist nicht nur unstreitig zulässig, sondern auch weit verbreitet und üblich. Vorliegend wurde ebenfalls auf Gutachtenbasis abgerechnet. Einer Großversicherung kann nun nicht unterstellt werden, dass sie nicht damit rechnen muss, dass ein Auto hierbei nicht oder selbst repariert wird. Daher wäre es die Pflicht der Versicherung gewesen, in ihrem standardisierten Anschreiben auch zum Ausdruck zu bringen, dass der angeforderte Nachweis in einem solchen Falle auch anderweitig, zum Beispiel durch einfache Übersendung von Photos, erbracht werden könne.“
Praxis
Trotz der klaren Argumentation des AG Kaufbeuren bleibt die Frage der Erstattungsfähigkeit von Reparaturbestätigungen weiterhin umstritten. Andere Amtsgerichte haben die Erstattungsfähigkeit abgelehnt. Dem Geschädigten ist daher zu empfehlen, vor der Beauftragung eines Sachverständigen nach Möglichkeit Rücksprache mit der Versicherung zu halten, ob auch ein Foto zur Dokumentation ausreicht.
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