Reparaturbestätigung ist erstattungsfähig
Die Kosten für eine Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen sind bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis und Reparatur in Eigenleistung von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.

Die Kosten für eine Reparturbestätigung durch einen Sachverständigen sind bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis und Reparatur in Eigenleistung erstattungsfähig. Das hat das Amtsgericht Unna entschieden (Urteil vom 28.11.2016, AZ: 15 C 505/16).
Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Reparaturbestätigung in Höhe von 65 Euro. Das Gericht gab der hierauf gerichteten Klage statt.
Es entschied: Rechnet ein Verkehrsunfallgeschädigter auf Gutachtenbasis ab und führt die Reparatur in Eigenleistung durch, steht ihm auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen zu. Diese ist in solchen Fällen zur Schadenbeseitigung im Sinne des § 249 BGB erforderlich.
Die Reparaturbestätigung dient vorliegend nicht alleine dazu, die Forderung auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung durchzusetzen. Aufgrund des Schadenereignisses wird das Fahrzeug des Geschädigten nunmehr im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungen (HIS) als beschädigtes Fahrzeug eingetragen werden.
Hierdurch steht der Geschädigte zukünftig, selbst wenn er sein Fahrzeug reparieren lässt, beweisrechtlich schlechter, als er ohne das Schadenereignis stünde. Im vorliegenden Fall kann der Geschädigte die Eigenreparatur nur durch eine derartige Bescheinigung im Falle des späteren Verkaufs oder eines späteren Unfallereignisses beweisen. Hierdurch kann dokumentiert werden, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß instand gesetzt wurde bzw. welche Teil-Reparaturen erfolgt sind.
Damit handelt es sich bei diesen Kosten um erforderliche Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der spezifischen Situation des Klägers zur Behebung des Schadens für zweckmäßig und angemessen halten durfte. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Reparaturbestätigung allein dem Interesse des Geschädigten dient.
Das Urteil in der Praxis
Die durch einen Sachverständigen ausgestellte Reparaturbestätigung verbessert die Position des Geschädigten im Fall eines weiteren zukünftigen Schadens. Der Geschädigte hat das Recht, zu Beweiszwecken die Ordnungsmäßigkeit der Reparatur durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen (vgl. AG Böblingen, Urteil vom 21.7.2015, AZ: 19 C 1145/15).
Da unfallbezogene Daten in einer gemeinsamen Datenbank der Versicherer gespeichert werden (sogenannte Hinweis- und Informationssystem – HIS), liegt es auch im Interesse des Geschädigten, bei einem etwaigen weiteren Unfallschaden die vorherige fachgerechte Instandsetzung nachweisen zu können.
Selbst wenn der Schaden in einer Werkstatt repariert wurde, belegt die Reparaturrechnung lediglich den Umstand dass repariert wurde und trifft keine Aussage dazu, ob die Reparatur fachgerecht erfolgte (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 16.04.2015, AZ: 15 O 389/14; AG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2015, AZ: 44 C 5090/14; AG Ansbach, Urteil vom 22.10.2014, AZ: 3 C 817/14; AG Braunschweig, Urteil vom 24.07.2014, AZ: 114 C 469/13).
(ID:44529883)