Reparaturbestätigung nach Reparatur in Eigenregie

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Ein Geschädigter hat das Recht, zu Beweiszwecken die Ordnungsmäßigkeit der Reparatur durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen.

(Foto: ADAC)

Die durch einen Sachverständigen ausgestellte Reparaturbestätigung verbessert die Position eines Geschädigten im Fall eines weiteren zukünftigen Schadens. Der Geschädigte hat das Recht, zu Beweiszwecken die Ordnungsmäßigkeit der Reparatur durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen. Da unfallbezogene Daten in einer gemeinsamen Datenbank der Versicherer gespeichert werden – dem Hinweis- und Informationssystem HIS – liegt es auch im Interesse des Geschädigten, bei einem etwaigen weiteren Unfallschaden die vorherige fachgerechte Instandsetzung nachweisen zu können.

Selbst wenn der Schaden in einer Werkstatt repariert wurde, belegt die Reparaturrechnung lediglich den Umstand, dass repariert wurde und trifft keine Aussage dazu, ob die Reparatur fachgerecht erfolgte (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 16.04.2015, AZ: 15 O 389/14; AG Stuttgart, Urteil v. 20.02.2015, Az: 44 C 5090/14; AG Ansbach, Urteil v. 22.10.2014, Az: 3 C 817/14; AG Braunschweig, Urteil v. 24.07.2014, Az: 114 C 469/13).

Im konkreten Fall vor dem Amtsgericht Böblingen streiten die Parteien um die Erstattung der Kosten für eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen in Höhe von 46,22 Euro (Urteil vom 21.07.2015, AZ: 19 C 1145/15).

Die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung stellt nach Überzeugung des Gerichts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall dar.

Dies gilt jedenfalls in Unfallsachen, bei denen kein „gewöhnlicher“ Sachverhalt zugrunde liegt. Im vorliegenden Fall wurde ein von der Klägerin betriebener Omnibus beschädigt und in Eigenregie repariert. Ein Reparaturnachweis hätte allenfalls als Eigenbeleg erbracht werden können.

Weiter muss im Fall eines möglichen weiteren Schadens stets die vorausgegangene, fachgerechte Instandsetzung nachgewiesen werden können. Der Einwand nicht ordnungsgemäß behobener Vorschäden wird von Kfz-Haftpflichtversicherungen nämlich regelmäßig in Verkehrsunfallsachen erhoben.

Der Klage wurde daher stattgegeben.

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