Reparaturkosten nur bei konkreter Berechnung
Um Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 Prozent übersteigen, ersetzt zu bekommen, ist eine konkrete Schadensberechnung notwenig.
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Der Bundesgerichtshof hat erneut mit dem gerade veröffentlichten Urteil (VI ZR 119/09) vom 08.12.2009 zu dem häufig in der Praxis vorkommenden Fall Stellung genommen, in dem der Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt. Darauf weist Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig aus der Kölner Kanzlei Creutzig & Creutzig hin.
Laut dem Urteil kann der Geschädigte in einem solchen Fall nur dann Ersatz für seine Reparaturkosten verlangen, wenn er eine konkrete Schadensberechnung anstellt. Dabei muss die Reparatur „fachgerecht“ und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Der BGH, so Creutzig, habe auch die Frage einer Teilreparatur behandelt. Demnach können Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, den Wiederbeschaffungswert aber nicht übersteigen, ebenfalls nur anerkannt werden, wenn die Reparaturkosten konkret angefallen sind. Oder aber, so der BGH, wenn der Geschädigte nachweist, dass seine Reparatur wertmäßig in einem Umfang erfolgt ist, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Andernfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Fiktive Reparaturkosten
Im Streitfall hatte der vom Kläger beauftragte Sachverständige die erforderlichen Reparaturkosten mit rund 6.300 Euro brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 5.300 Euro und einen Restwert von 2.700 Euro ermittelt. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) von 2.600 Euro. Der Kläger machte mit der Klage weitere fiktive Reparaturkosten von 2.700 Euro bis zum Wiederbeschaffungswert geltend. Seine Begründung: Er habe sein Fahrzeug instand gesetzt und nutze es weiter.
Der BGH hat die Klage abgewiesen. Da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 Prozent überstiegen, komme ein Ersatz nur bei konkreter Schadensberechnung in Betracht. Der Kläger habe aber auch nicht entsprechend dargelegt, in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich repariert worden sei.
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