Reparaturkosten sind am Wohnort des Geschädigten zu ermitteln

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Ein Geschädigter kann im Rahmen einer fiktiven Abrechnung lediglich die Stundenverrechnungssätze von Fachwerkstätten an seinem Wohnort verlangen.

(Foto: Archiv)

Das Amtsgericht (AG) Langenfeld hat klargestellt, dass der Geschädigte im Rahmen einer fiktiven Abrechnung lediglich die Stundenverrechnungssätze von Fachwerkstätten an seinem Wohnort verlangen kann (Urteil vom 6.8.2013, AZ: 13 C 152/12). Sonst wäre der Praxis Tür und Tor geöffnet, sich höhere Stundenverrechnungssätze irgendeiner Fachwerkstatt in Deutschland herauszusuchen.

Auch Verbringungskosten sind nach Ansicht des Gerichts nur dann erstattungsfähig, wenn sie in der betreffenden Werkstatt des Geschädigten auch tatsächlich anfallen, was bei einer eigenen Lackiererei regelmäßig nicht der Fall ist. Zum Hintergrund: Die Parteien streiten über die Höhe fiktiv ersatzfähiger Reparaturkosten.

Der Kläger hatte seinen Anspruch durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens beziffert, welches deutlich höhere Kosten einer Werkstatt in Düsseldorf enthielt, obwohl der Kläger seinen Wohnsitz in Leverkusen hat. Das klägerische Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt drei Jahre und neun Monate alt und wies eine Laufleistung von zirka 63.000 Kilometern auf. Der Kläger war Erstbesitzer des Fahrzeugs, welches stets bei einem BMW-Vertragshändler zur Inspektion vorgestellt und gewartet wurde.

Die Beklagte kürzte die Reparaturkosten unter Verweisung des Klägers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer 22 Kilometer entfernt liegenden freien Fachwerkstatt. Der Kläger wendete sich gegen diese Kürzungen und forderte die volle Erstattung der Netto-Reparaturkosten. Das AG Langenfeld gab der Klage im Wesentlichen statt.

Aussage des Gerichts

Der Kläger ist berechtigt, die notwendigen Kosten der Reparatur geltend zu machen. Er muss sich jedoch – insbesondere bei fiktiver Abrechnung – auf die Kosten der am Wohnsitz befindlichen Werkstatt beschränken und darf nicht höhere Kosten einer Werkstatt aus einer anderen Stadt verlangen. Andernfalls wären Tür und Tor geöffnet, sich die Stundenverrechnungssätze irgendeiner Fachwerkstatt in Deutschland herauszusuchen und diese – für den Wohnsitz des Geschädigten unter Umständen überhöhten Preise – geltend zu machen.

Im Ergebnis lehnte das Gericht eine Verweisung auf die 22,3 Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernte, von Beklagtenseite benannte Referenzwerkstatt ab und schätzte die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze am Wohnort des Klägers im Großraum Köln/Leverkusen. Zugunsten des Geschädigten wurde ein Zuschlag von 5 Prozent hinzugerechnet, um dem Umstand gerecht zu werden, dass es sich um lediglich durchschnittliche Sätze handelt.

Da die Fachwerkstatt Leverkusen, zu der der Kläger seinen Pkw auch schon zur Inspektion und Wartung gebracht hatte, über eine eigene Lackiererei verfügt, wurden Verbringungskosten vom Gericht nicht berücksichtigt.

Im Ergebnis gab das AG Langenfeld der Klage – mit Ausnahme der Verbringungskosten – im Rahmen der richterlichen Schätzung im Wesentlichen statt.

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