Reparaturkosten über Wiederbeschaffungsaufwand nur mit Nachweis

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

BGH: In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden.

In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395 und 162, 161). Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170). Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 8.12.2009 (AZ: VI ZR 119/09) entschieden.

Im vorliegenden Fall wurden nach einem Unfall durch einen Sachverständigen bei einem Wiederbeschaffungswert von 5.300 Euro Reparaturkosten in Höhe von etwa 6.300 Euro brutto und ein Restwert von 2.700 Euro festgestellt. Die beklagte Versicherung zahlte an den Kläger, der den Wagen in Eigenregie instand setzen ließ und weiternutzte, nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) in Höhe von 2.600 Euro aus. Der Kläger verlangte weitere 2.700 Euro, also die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

Der BGH lehnte die weitere Forderung des Geschädigten ab. Das Gericht stützte sich in seiner Begründung auf bereits in der Vergangenheit zur 130-Prozent-Regel ergangene Grundsatzentscheidungen. Der Ersatz eines Reparaturaufwandes, der über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, kann durch den Geschädigten erstens nur dann verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und nach den Vorgaben des Gutachtens durchgeführt worden wäre. Bei einem Schaden, der gutachterlich festgestellt über dem Wiederbeschaffungswert liegt (der also grundsätzlich als Totalschaden zu qualifizieren ist), können aber zweitens auch die angeblichen Reparaturkosten einer Teilreparatur nur dann zuerkannt werden, wenn diese konkret angefallen sind oder der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.

Ausdrücklich abgelehnt wird durch den BGH ein Vergleich mit einem Urteil aus dem letzten Jahr (BGH, Urteil vom 29.04.2008, AZ: VI ZR 220/07). Dort hatte das Gericht anerkannt, dass die Kosten einer Teilreparatur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen seien, wenn das Fahrzeug danach verkehrssicher sei und mindestens sechs Monate weitergenutzt werde. Dieses Urteil betraf jedoch, so unterstrich nun der BGH, keinen Totalschaden bzw. 130-Prozent-Regel, sondern einen ganz normalen Reparaturschaden, bei dem auch die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung ohne weiteres gegeben sei.

(ID:333330)