Restbenzin wird nicht ersetzt

Autor / Redakteur: autorechtaktuell / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Will ein Autofahrer nach einem Unfall von der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung das im Tank befindliche Restbenzin ersetzt bekommen, so muss er zuvor erklären, warum ein Abpumpen oder Umfüllen nicht möglich war.

Will ein Autofahrer nach einem Unfall von der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung den im Tank befindlichen Benzinrest ersetzt bekommen, so muss er zuvor erklären, warum ein Abpumpen Umfüllen nicht möglich war. So hat das Arbeitsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 24.11.2009, AZ: 109 C 3131/09) entschieden.

Laut Urteil ist nach einem Haftpflicht-Schaden auch der Tankinhalt „grundsätzlich ersatzfähig“. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass der Kraftstoff nicht weiter verwendet werde. Bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs falle der Anspruch also weg. Sofern der Geschädigte jedoch darlege, dass das Auto verkauft oder verschrottet wurde, sei in der Regel davon auszugehen, dass der Kraftstoff weg ist und auch nicht vom (Auf-) Käufer des Fahrzeugs ersetzt wird.

Das Arbeitsgericht Berlin-Mitte stellt in seinem Urteil jedoch zusätzliche Hürden auf. Demnach muss der Geschädigte - soweit es ihm „zumutbar möglich ist“ - den Kraftstoff aus dem Tank abpumpen oder umfüllen. Sei das nicht möglich, so müsse er dies einsichtig erklären. Im konkreten Fall konnte der Kläger dies aus Sicht der Richter nicht begründen. Deshalb wies das Gericht seine Schadenersatzklage als unbegründet zurück.

Auszug aus der Urteilsbegründung

„Soweit der Kläger meint, er sei berechtigt, von der gegnerischen Versicherung Ersatz vergeblich angewandter Benzinkosten in Höhe von 90,00 Euro zu verlangen, so entspricht dieses Zahlungsverlangen nicht der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb keine Möglichkeit bestanden haben soll, das im Tank des beschädigten Pkw vorhandene Benzin wieder zu verwenden“, so die Richter. Deshalb habe der Kläger gemäß § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) keinen Anspruch auf Ersatz der Benzinkosten in Höhe von 90 Euro.

(ID:351264)