Restwert-Anrechnung bei fiktiver Abrechnung
Wird ein Unfallschaden fiktiv abgerechnet, muss sich der Geschädigte den Restwert nicht anrechnen lassen, wenn er das Auto tatsächlich weiternutzt.
Das Oberlandesgericht Rostock hat klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter keinen Anspruch auf die Erstattung von Reparaturkosten ohne Abzug eines Restwertes hat, wenn er das Fahrzeug unrepariert abmeldet und entsprechend nicht nutzt. Aus dem Verhalten des Klägers lasse sich kein Integritätsinteresse erkennen, urteilten die Richter am 23. Oktober. Die Schadensreguliereung auf der Basis fiktiver Repartaturkosten könne daher nicht erfolgen (AZ: 5 U 275/08).
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes erstattet verlangen, ohne dass der Restwert abgezogen wird – unter der Voraussetzung, dass er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiternutzt. Auf die Qualität der Reparatur kommt es hierbei nicht an. Allerdings muss der Geschädigte sein Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen (BGH; Urteil vom 29.04.2008, AZ: VI ZR 220/07). Veräußert der Geschädigte jedoch sein Fahrzeug vor Ablauf der sechs Monate, erhält der Geschädigte grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungsaufwand.
Im verhandelten Fall koonnte das OLG Rostock keine Weiternutzung im Sinne der BGH-Rechtsprechung erkennen. Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug abgemeldet. Seit dem Unfall befand sich das Fahrzeug in nicht fahrfähigem Zustand in der Reparaturwerkstatt. Allein die Tatsache, dass der Geschädigte weiterhin Eigentümer des Fahrzeugs ist, stellt nach Ansicht des Gerichts keine Weiternutzung dar, die eine Schadensregulierung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten rechtfertigt.
Das bloße Behalten eines abgemeldeten Fahrzeugs könne nicht als Weiternutzung gewertet werden. Im vorliegenden Fall musste dies nach Ansicht des Gerichts im Besonderen deshalb gelten, da der Geschädigte nach der Reparatur des Fahrzeugs den Verkauf beabsichtigte, dieser aber daran scheiterte, dass auf Seiten des potenziellen Käufers die Finanzierung scheiterte. Wäre der Verkauf des Fahrzeugs erfolgreich gewesen, stünde außer Frage, dass eine Weiternutzung des Unfallfahrzeugs nicht stattgefunden hätte. Im Ergebnis musste sich der Geschädigte hier also auf den Wiederbeschaffungsaufwand verweisen lassen.
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