Restwert aus Gutachten gilt
Beim Verkauf eines total beschädigten Fahrzeuges gilt grundsätzlich der durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen am „allgemeinen regionalen Markt“ Markt ermittelte Restwert.
Beim Verkauf eines total beschädigten Fahrzeuges gilt grundsätzlich der durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen am „allgemeinen regionalen Markt“ ermittelte Restwert. Der Geschädigte darf den Wagen sofort zu diesem Restwert verkaufen. Wenn allerdings die eintrittspflichtige Versicherung noch vor dem Verkauf ein höheres Restwertgebot vorlegt, muss der Geschädigte dieses annehmen. So hat das Amtsgericht (AG) Ulm in einem aktuellen Urteil (28.5.2013, AZ: 7 C 384/13) entschieden.
Restwerte von total beschädigten Fahrzeugen sind nur schwer objektiv zu bestimmen, da eine punktuelle Nachfrage nach einem bestimmten Modell oder dessen noch verwertbaren Teilen den an Internetbörsen ermittelten Restwert innerhalb kurzer Zeit verdoppeln oder halbieren kann.
In der Rechtsprechung hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass Restwerte am sogenannten „allgemeinen regionalen Markt“ ermittelt werden sollen, also bei Fahrzeug- und Schrotthändlern vor Ort. Grundsätzlich müssen vor Ort drei Gebote eingeholt werden. Dann steht dem Verkauf zum Höchstgebot nichts entgegen.
Selbst wenn die Versicherung nach dem Verkauf wesentlich höhere Restwertgebote vorlegt, ist der Abrechnung der niedrigere Restwert aus dem Gutachten, zu dem das Fahrzeug tatsächlich verkauft wurde, zugrunde zu legen.
Wenn die Versicherung allerdings noch vor dem Verkauf ein höheres Gebot vorlegt, das der Geschädigte ohne Mühe realisieren kann, dann muss der Geschädigte dieses Gebot annehmen bzw. es bei der Abrechnung gegen sich gelten lassen (vgl. BGH-Urteil vom 15.6.2010, AZ: VI ZR 232/09).
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Versicherung behauptet, mit dem Geschädigten telefonisch vereinbart zu haben, dass der im Gutachten ermittelte Restwert von 1.700 Euro noch überprüft werde und der klagende Geschädigte mit dem Verkauf noch so lange warten solle. Als die Versicherung schließlich einen Restwert in Höhe von 2.000 Euro vorlegte, hatte der Geschädigte den Wagen schon für 1.700 Euro in Zahlung gegeben.
Zu den Urteilsgründen
Das AG Ulm machte sich nicht die Mühe, die Mitarbeiterin der Versicherung, die angeblich das Gespräch mit dem Geschädigten geführt hatte, als Zeugin zu hören. Denn eine solche Vereinbarung sei in jedem Fall unbeachtlich:
„Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht für den Fall, dass eine Mitarbeiterin der Beklagten den Kläger aufgefordert hätte, mit der Veräußerung zu warten bis eine Restwertüberprüfung durch die Beklagte vorliegt. Selbst wenn man hierbei unterstellt, dass der Kläger während des Telefonats dem zugestimmt hätte, wäre keine bindende Vereinbarung zustande gekommen. Grundsätzlich muss der Geschädigte nämlich nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeuges informieren (siehe BGH-Urteil). Er ist nämlich als Geschädigter `Herr des Restitutionsverfahrens`.
Zwar trägt der Geschädigte dabei das Risiko, dass wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert, sich der Erlös später im Prozess als zu niedrig erweisen kann. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich entweder vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann. Letztere Variante hat der Geschädigte vorliegend gewählt. Anhaltspunkte, dass dieses Gutachten einen zweifelhaften Betrag ausweisen würde, sind nicht ersichtlich. Der Geschädigte konnte auf die Rechtsmäßigkeit vertrauen.
Im Übrigen war der Geschädigte durch den zügigen Verkauf seines Fahrzeuges gerade seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen, da er hierdurch weitergehende Schadenspositionen (Nutzungsausfall, Mietwagenkosten etc.) vermieden hat, die ebenfalls von der Beklagten zu tragen wären. Die behauptete Vereinbarung würde das Gericht zudem für unwirksam halten, da eine solche lediglich dem Kläger Verpflichtungen auferlegen würde. Aus vorgenannten Gründen war eine Vernehmung der Mitarbeiterin der Beklagten als Zeugin zum Inhalt des geführten Telefonats nach Ansicht des Gerichts nicht notwendig, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung war.“
Praxis
Beim Verkauf eines total beschädigten Fahrzeuges gilt grundsätzlich der durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen am regionalen allgemeinen Markt ermittelte Restwert. Der Geschädigte darf den Wagen sofort zu diesem Restwert verkaufen. Wenn allerdings die eintrittspflichtige Versicherung noch vor dem Verkauf ein höheres Restwertgebot vorlegt, muss der Geschädigte dieses annehmen.
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