Restwert bei Weiternutzung eines Totalschadens
Ein Geschädigter, dessen Fahrzeug Totalschaden erlitten hat, kann nicht dazu gezwungen werden, sein Fahrzeug zu Bedingungen der unfallgegnerischen Versicherung zu verkaufen.
Nutzt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden sein verkehrssicheres und betriebsbereites Kfz weiter, so kann er grundsätzlich den vom Sachverständigen ermittelten Restwert in Ansatz bringen. Ein höheres konkretes Restwertangebot der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers ist unbeachtlich. Der Geschädigte kann durch ein entsprechend hohes Angebot nicht gezwungen werden, entgegen seiner sonstigen Absicht sein Fahrzeug zu veräußern. So urteilte das Amtsgericht (AG) Pfaffenhofen a. d. Ilm am 18.03.2010 (AZ: 2 C 803/09).
Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem der Kläger unverschuldet einen Kfz-Haftpflichtschaden erlitt. Nach dem Unfall beauftragte er ein Sachverständigenbüro, welches einen Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges in Höhe von 4.650 Euro brutto und einen Restwert in Höhe von 800 Euro (mehrwertsteuerneutral) ermittelte.
Die voraussichtlichen Bruttoreparaturkosten lagen bei 6.396,58 Euro, so dass ein eindeutiger Totalschaden des Kfz vorlag. Das beauftragte Sachverständigenbüro ermittelte völlig zutreffend den Restwert des verunfallten Fahrzeuges anhand des regionalen allgemeinen Fahrzeugmarktes.
Der Geschädigte und Kläger nutzte sein verunfalltes Auto, nachdem er es durch eine Notreparatur in einen verkehrssicheren und betriebsbereiten Zustand versetzen ließ, weiter. Der Unfall ereignete sich am 25.03.2009. Anfang August 2009 verwertete der Kläger sein verunfalltes Fahrzeug nach Weiternutzung, wobei er vor Gericht offen ließ, zu welchen Konditionen.
Bereits vor Verwertung des Fahrzeuges wandte die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ein konkretes Restwertangebot in Höhe von 1.620 Euro ein, regulierte somit den Totalschaden lediglich in Höhe von 4.650 Euro abzüglich 1.620 Euro, mithin 3.030 Euro. Es ergab sich eine Differenz in Höhe von 820 Euro, welche dem Kläger fehlte.
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