Restwert-Gutachten ist geeignete Grundlage
Wird ein Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines extra eingeholten Sachverständigengutachtens und dem darin ausgewiesenen Restwert veräußert, verstößt dies nicht gegen die Pflicht zur Schadensminderung.
In Anlehnung an die herrschende BGH Rechtsprechung hat das Landgericht Mühlhausen mit Urteil vom 24. März zugunsten eines Geschädigten entschieden. Er müsse sich nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf ein höheres Restwertgebot aus einer Internetbörse verweisen lassen (AZ: 2 S 215/08).
Im konkreten Fall hatte die Versicherung nach der Veräußerung des Unfallfahrzeugs durch den Geschädigten zehn Angebote aus einer Restwertbörse vorgelegt. Davon lagen drei Gebote über dem von einem Sachverständigen ermittelten Restwert in Höhe von 8.800 Euro. Ein Sachbearbeiter der beklagten Versicherung hatte zudem darum gebeten, dass der Geschädigte vor der Veräußerung die beklagte Versicherung noch einmal kontaktieren möge.
Dass der Geschädigte dies unterließ, stellt nach Ansicht des Landgerichts keinen Verstoß gegen die dem Geschädigten nach § 254 S.2 BGB obliegende Schadensminderungspflicht dar. Eine bindende Vereinbarung seitens der Beklagten konnte zudem nicht bewiesen werden. Würde allein eine Bitte, sich mit der Versicherung noch einmal in Verbindung zu setzen schon ausreichen für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, würde es in der Hand der Versicherung liegen, ob und zu welchen Bedingungen das Unfallfahrzeug verkauft werden dürfe, so das Gericht. Dies widerspräche aber dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist.
Im Allgemeinen ausreichend sei es, wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug auf der Grundlage des durch einen Sachverständigen erstellten Gutachten und des darin ermittelten Restwerts veräußere oder in Zahlung gebe. Das Gutachten bilde in der Regel eine geeignete Schätzgrundlage. Grundsätzlich müssten höhere Restwerterlöse, die auf einem Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer erzielt werden können, unberücksichtigt bleiben.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Im Fall des Totalschadens kann der Geschädigte nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 S. 2 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte grundsätzlich ~m Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. Das beruht auf dem Gedanken, dass er bei der Ersatzbeschaffung nach ~ 249 S. 2 BGB nur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.
Dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit leistet der Geschädigte indessen im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 S. 2 6GB gezogenen Grenzen, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingehalten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwerts verkauft oder in Zahlung gibt. Denn das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwerts, so dass der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf, Der Schädiger kann den Geschädigten deshalb insbesondere nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt für spezialisierte Restwertaufkäufe erzielen könnte (vgl. BGH, NJW 2000, 800 ff. m. w. N.).
Diese Grundsätze schließen nicht aus, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Deshalb gilt der Grundsatz, dass der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert eine geeignete Grundlage für die Schadensabrechnung bildet, nur „in aller Regel“. Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzung zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 S. 2 6GB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen wurde. Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden. Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe mit dem Verkauf des Unfallfahrzeuges zu dem Schätzwert des Sachverständigen gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Nur der Geschädigte, der mühelos einen höheren Erlös zu erzielen vermag, muss sich den höheren, ihm möglichen Erlös im Rahmen des Zumutbaren zurechnen lassen, gleiches gilt für den Fall, dass der Schädiger dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist (vgl. BGH a. a. 0.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Vorliegend gab es kein konkretes günstigeres Restwertangebot zum Zeitpunkt; als der Kläger das Fahrzeug verkauft hat. Im Rahmen des Gesprächs vom 23.11.2005 zwischen dem Sachbearbeiter der Beklagten zu 2) und dem Kläger ging es nur darum, dass der Mitarbeiter der Beklagten zu 2) den Kläger gebeten hatte, vor der Veräußerung des Fahrzeugs noch einmal die Beklagte zu 2) zu kontaktieren. Es ist vorliegend nichtdavon auszugehen, dass der Kläger dies zugesagt hat.
Die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben den entsprechenden Beweis nicht erbracht. Der Mitarbeiter der Beklagten zu 2), der Zeuge … hat entsprechendes nicht aussagen können. Vielmehr konnte er sich an den konkreten Fall, an das konkrete Telefongespräch nicht mehr erinnern. Er hat dies lediglich aufgrund seiner damals gefertigten Gesprächsnotiz rekonstruiert. Von einem Einverständnis des Klägers hat er nichts ausgesagt. Damit kann nicht etwa von einer derartigen „Vereinbarung“ mit dem Kläger ausgegangen werden.
Darüber hinaus resultiert das Angebot von 11.110,00 €, so es dann ein seriöses Angebot sein sollte, aus einer Restwertbörse aus dem Internet. Auf einem solchen Sondermarkt braucht sich der Geschädigte grundsätzlich nicht verweisen lassen (vgl. BGH a.a.O.; BGH, NJW 2005, 357 f.).
Der BGH hat in dem Fall NJW 2000, 800 ff. entschieden, dass sich ein Geschädigter nicht auf ein gegenüber der vollregulierenden Versicherung abgegebenes Restwertangebot verweisen lassen muss, auch wenn dies deutlich über dem Restwert liegt, den der Sachverständige ermittelt hat, da der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte hier hätte erst noch bemühen müssen, nicht genüge, um seine Schadensminderungsobliegenheiten auszulösen. Denn ein binden des Angebot gegenüber dem Geschädigten stelle das Angebot gegenüber der Versicherung nicht dar. Der Geschädigte hätte sich erst noch selbst mit der Firma in Kontakt setzen müssen, um ein könne also schon deswegen keine Rede sein, dass der Geschädigte mühelos einen höheren Erlös hätte erzielen können oder die Versicherung ihm eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachgewiesen hätte.
Dem Geschädigten wurde vielmehr erst noch die Entfaltung eigener Initiative zum Verkauf an einem Restwertaufkäufer abverlangt, zu der er nicht verpflichtet war. Entgegen dem genannten BGH-Fall gab es vorliegend jedoch gerade kein konkretes Angebot. Allein die Bitte, sich noch einmal mit der Versicherung in Verbindung zu setzen, würde, wenn dies ausreichte, um seine Schadensminderungsobliegenheiten auszulösen, dazu führen, dass der Geschädigte nicht mehr Herr des Restitutionsverfahrens wäre. Denn dann würde es allein in der Hand der Versicherung liegen, ob und zu welchen Bedingungen das Fahrzeug, welches beschädigt wurde, verkauft werden dürfte.
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