Zu seinem Urteil führt das Landgericht Wuppertal Folgendes aus:
Diese Obliegenheitsverpflichtung des Klägers führt nicht zu einer vollständigen Klageabweisung. Jedoch bemisst das Gericht aufgrund der Beweisvereitelung des Klägers den Restwert zu seinen Lasten mit dem höchsten geschätzten Betrag von 2.500 Euro.
Die Regeln der Beweisvereitelung sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH in Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 427, 441, 441 Abs. 3 S. 3, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und 242 BGB dann anzuwenden, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Als Folge kommen in solchen Fällen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können.
Der Kläger machte durch den Verkauf seines Wagens einen Gegenbeweis der Versicherung unmöglich. Da jedoch das Gutachten und die Aussage des Zeugen M nachvollziehbar und überzeugend waren, reichen diese zur erfolgreichen Beweisführung aus.
Den Ausführungen in dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten folgt das Gericht in vollem Umfang. Zweifel an der Richtigkeit des Privatgutachtens erkennt es nicht. Insbesondere ist der Zeuge als Sachverständiger für Kfz-Schäden, Bewertung und Rekonstruktion besonders geeignet den Schaden zu bewerten. In dem Gutachten führt der Zeuge aus, dass die vorgefundenen Schäden von einem Anstoß gegen die vordere rechte Ecke des Fahrzeuges stammten und zählt die einzelnen Schadenspositionen insbesondere an Stoßfänger, Rahmen, Vorderkotflügel, Leuchteinheit, Lenker, Achsschenkel und weiteren Positionen auf, wobei im Einzelnen auf Bl. 65 d.A. verwiesen wird. Die Kosten der einzelnen erforderlichen Ersatzteile, Nebenkosten und den notwendigen Arbeitslohn bei einer Reparaturdauer von 3-4 Tagen und die Lackierung listet der Beklagte nachvollziehbar einzeln ohne Auffälligkeiten auf, Bl. 68ff. d.A. Die Gesamtreparaturkosten in Höhe von 5.940,21 € ergäben sich, da von den Reparaturkosten von insgesamt 6.091,68 € ohne MwSt eine Wertverbesserung in Höhe von 151,47 € abzuziehen sei. Das in dem Gutachten aufgeführte Zubehör haben die Beklagten nicht bestritten.
Die einzigen Bedenken hinsichtlich der Vermessungsprotokolle der Achsen konnten durch die Aussage des Zeugen ausgeräumt werden. Unter Vorlage der Protokolle (Bl. 81 d.A.) erläuterte er, der Schaden an der Lenkung, könne auf einen Vorschaden zurückzuführen sein, da sie mit beiden Seiten verbunden sei und deshalb bereits deformiert gewesen sein könne. Aus diesem Grunde habe er die Lenkung nicht in seine Schadensberechnung einbezogen. Im Gegensatz hierzu sei der Achsschaden einzubeziehen gewesen, da die Achse in der Form einer Einzelaufhängung vorgelegen habe. Das bedeute, dass durch den Vorschaden auf der linken vorderen Seite die rechte nicht beeinträchtig gewesen sei. Im Übrigen könne die Toleranzüberschreitung auf der linken Seite bereits durch einen hohen Bordstein hervorgerufen sein.
Den Restwert könne er grob mit 2.000 bis 2.500 Euro schätzen. Diesen Wert berechne er bereits unter Berücksichtigung des auf Taxikäufer begrenzten Kundenstammes wegen der regelmäßig hohen Abnutzungen dieser Fahrzeuge. Insbesondere aufgrund der gebrauchten Achsteile bestehe ein großes Risiko für einen Käufer. Zu reparieren wären die Scheinwerfer, Kotflügel und weitere kleine Teile, was mit den Ausführungen in seinem Gutachten übereinstimmt.
Der Verkauf des Klägers zu einem Preis in Höhe von 1.500 Euro vermag das Gericht nicht von einem niedrigeren Restwert zu überzeugen. Er kann ebenso auf mangelndes Verhandlungsgeschick zurückzuführen sein. Nähere Umstände, die zu Zweifeln an den Feststellungen des Zeugen führen könnten, legt der Kläger nicht dar.“
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