Restwertangebot der Versicherung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Das Amtsgericht Biberach stellt klar, dass an der bisherigen Praxis festzuhalten ist, wonach ein Unfallgeschädigter nur dann auf ein höheres Restwertangebot eingehen muss, wenn es ihm vor Veräußerung des Unfallwagens zur Kenntnis gelangt.

Das Amtsgericht (AG) Biberach hatte am 22.2.2013 (AZ: 7 C 1102/12) darüber zu entscheiden, ob ein nach der Veräußerung des unfallgeschädigten Fahrzeuges vorgelegtes Restwertangebot der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung für die Totalschadenabrechnung relevant ist. Der Kläger als Unfallgeschädigter rechnete auf Totalschadenbasis ab und veräußerte das Fahrzeug zu dem von dem Sachverständigen ermittelten Restwert. Erst nach der Veräußerung des Fahrzeuges legte die Versicherung ein höheres Restwertangebot vor. Sie rechnete den Schaden auf der Grundlage des für sie günstigeren Restwertangebotes ab. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erstattung des Differenzbetrages.

Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund der Spruchpraxis des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zu sehen. Danach sei der Geschädigte verpflichtet, vor Veräußerung des Fahrzeuges der Versicherung Gelegenheit zur Einholung eines eigenen – für sie günstigeren – Restwertangebotes zu geben. Das AG Biberach stellt sich dem entgegen:
„§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteht dem Geschädigten eine Ersetzungsbefugnis zu, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet. Der Geschädigte ist der Herr des Restitutionsgeschehens. Er darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGHZ 163, 362 ff.) und muss sich die von der gegnerischen Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufzwingen lassen (BGHZ 143, 189ff.). Auch bei Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verletzt er seine Schadensminderungspflicht jedenfalls dann nicht, wenn er das Fahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert weiterverkauft (BGHZ 171, 287 1l).

Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich berechtigt, das beschädigte Fahrzeug weiter zu verkaufen, ohne dass er die Versicherung vorher informieren muss (BGH -163, 362, 366). Wenn das OLG Köln demgegenüber im Hinweisbeschluss vom 16.07.2012 (13 U 80/12) ausführt, ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht könne darin liegen, dass der Verkauf vor Übersendung des Gutachtens erfolgt, weil es dem Schädiger ermöglicht werden müsse, dem Geschädigten ein besseres Angebot zu unterbreiten, so vermag dies nicht zu überzeugen. Dies würde bedeuten, dass der Geschädigte erst nach Abstimmung mit und Freigabe durch die. gegnerische Versicherung sein beschädigtes Fahrzeug weiterveräußern kann.

Dies entspricht nicht dem dargestellten Modell des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und der Rechtsprechung des BGH. Zwar ist der Geschädigte gehalten, wenn ihm vor Veräußerung ein akzeptables, alternatives Angebot durch die regulierende Versicherung bekannt wird, auf dieses einzugehen. Aus dieser Verpflichtung des Geschädigten folgt aber – entgegen der Ansicht des OLG Köln – nicht, dass der Geschädigte die Versicherung vor der Veräußerung informieren muss. Eine solche Verpflichtung hätte zur Folge, dass der Geschädigte nicht mehr Herr des Restitutionsgeschehens ist und nicht mehr die die Schadensbehebung in eigener Regie und ohne an Vorgaben des Schädigers gebunden zu sein durchführen kann. Der Geschädigte, dessen Fahrzeug beschädigt wurde, ist darauf angewiesen und auch rechtlich dazu verpflichtet, sich so schnell als möglich ein neues Fahrzeug zu beschaffen. In dieser Situation kann ihm kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht angelastet werden, wenn er das beschädigte Fahrzeug zu dem in einem Gutachten der festgestellten Restwert dem Händler verkauft, bei dem er seit Jahren Kunde ist und bei dem er das neue Fahrzeug erwirbt.“

Das Urteil in der Praxis

Das AG Biberach an der Riß stellt hier klar, dass an der bisherigen Praxis festzuhalten ist, dass der Geschädigte nur dann auf ein höheres Restwertangebot eingehen muss, wenn dieses ihm vor Veräußerung zur Kenntnis gelangt. Keinesfalls hat er zunächst die Versicherung zu informieren, um ihr Gelegenheit zur Vorlage eines günstigeren Angebots zu geben. Die Rechtsprechung des OLG Köln steht mit dieser Auffassung nach wie vor allein und setzt sich in Widerspruch zu der insoweit klaren Aussage des BGH, der den Geschädigten als Herr des Restitutionsgeschehens sieht. Jedenfalls im Raum Köln sollte eine Restwertstreitigkeit von einem spezialisierten Rechtsanwalt begleitet werden.

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