Restwertangebot der Versicherung nicht beachtet

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Wenn der eintrittspflichtige Vollkaskoversicherer dem Versicherungsnehmer ein Restwertangebot unterbreitet, dessen Anbieter sich in erheblicher Entfernung des Versicherungsnehmers befindet, und darüber hinaus nicht feststeht, dass der Anbieter bereit ist, das Fahrzeug auf seine Kosten abzuholen, liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gem. E.1.4. AKB 2008 vor.

Wenn der eintrittspflichtige Vollkaskoversicherer dem Versicherungsnehmer ein Restwertangebot unterbreitet, dessen Anbieter sich in erheblicher Entfernung des Versicherungsnehmers befindet, und darüber hinaus nicht feststeht, dass der Anbieter bereit ist, das Fahrzeug auf seine Kosten abzuholen, liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gem. E.1.4. AKB 2008 vor.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hatte mit Urteil vom 28.08.2009 (AZ: 12 U 90/09) darüber zu entscheiden, ob der Klägerin eine aus den AKB resultierende Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist, indem sie vor Verwertung des Fahrzeugs eine Weisung bezüglich der Verwertung nicht eingeholt hat. Gem. den entsprechenden AKB war die Klägerin vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs zur Einholung der Weisung durch den Versicherer verpflichtet. In der Regel wird diese Obliegenheit nach herrschender Ansicht bereits mit der Anzeige des Schadens erfüllt.

Die beklagte Versicherung hat nach Ansicht des Gerichts eine entsprechende Weisung vor der Veräußerung durch die Klägerin nicht erteilt.

Der streitgegenständliche Unfall im konkreten Fall war bereits der dritte Unfall am Fahrzeug der Klägerin. Beim zweiten Unfall übersandte die beklagte Versicherung der Klägerin noch ein Restwertangebot. Nach der Meldung des dritten Unfalls durch die Klägerin übersandte die beklagte Versicherung kein Restwertangebot. Die Klägerin veräußerte sodann ihr Fahrzeug.

Nach Ansicht des Gerichts durfte die Klägerin davon ausgehen, dass eine Weisung seitens der Beklagten nicht erteilt wird. Ebenso durfte die Klägerin auch davon ausgehen, dass die ursprünglich für den zweiten Unfall erteilte Weisung nach dem dritten Unfall keine Gültigkeit mehr hat.

Insofern ging das OLG Karlsruhe davon aus, dass die Klägerin ihre Obliegenheit, die Weisung der beklagten Versicherung einzuholen, bereits mit der Schadenanzeige erfüllt habe. Im Übrigen war das Gericht der Ansicht, dass die Klägerin das von der Beklagten nach Verwertung des Fahrzeugs unterbreitete Restwertangebot schon deshalb nicht annehmen musste, da es den Anforderungen der Rechtsprechung nicht entsprach. Nach Ansicht des Gerichts sei die für die Haftpflichtschadenfälle geltende Rechtsprechung hier auf die Vollkaskoversicherung zu übertragen.

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