Restwerte: Wettlauf mit der Zeit
Der Geschädigte muss sich einen höheren Erlös vom Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet anrechnen lassen, wenn er ihn ohne besondere Anstrengungen realisieren kann.
Der Geschädigte muss sich einen höheren Erlös vom Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet anrechnen lassen, wenn er ihn ohne besondere Anstrengungen realisieren kann.
Jeder kennt das: Nach einem Verkehrsunfall wird das Gutachten zur Schadenhöhe am Kundenfahrzeug der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vorgelegt. Statt Geld schickt die Versicherung ein mehr oder weniger seriöses Restwertangebot aus einer der Online-Restwertbörsen.
Sicher, der BGH hat im Jahr 2004 entschieden: Der Geschädigte muss sich einen höheren Erlös vom Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet anrechnen lassen, wenn er ihn ohne besondere Anstrengungen realisieren kann. Seitdem dreht sich das Restwertbörsenrad noch schneller. Wenn das Fahrzeug des Kunden bei Eingang des Restwertgebots noch vorhanden ist und nicht repariert werden soll, darf der Kunde sein Fahrzeug nicht unter dem Angebotspreis veräußern. Dies wird verhindert durch die Annahme des höheren konkreten Restwertangebots oder durch Verkauf zum gleichen Preis an einen anderen Interessenten.
Wer ist schneller?
Hat der Geschädigte das Fahrzeug aber bereits zum im Gutachten angegebenen Restwertbetrag veräußert, bevor das höhere Angebot der Versicherung vorlag, geht das höhere Restwertangebot regelmäßig ins Leere. Also ist das Ganze ein Wettlauf: Hat der Geschädigte schneller verkauft oder hat die Versicherung schneller überboten?
Zwei weitere interessante BGH-Entscheidungen verbessern die Position des Geschädigten und stärken gleichzeitig den Sachverständigen den Rücken, die den Restwert am regionalen Markt ermitteln. In der einen Entscheidung (BGH v. 6.3.2007, Az. VI ZR 120/06) überstiegen die Reparaturkosten deutlich die 130-Prozent-Opfergrenze, wobei der Geschädigte sein fahrfähiges und verkehrssicheres Fahrzeug weiter nutzen konnte. Auch in der anderen Entscheidung (Urteil vom 10.7. 2007, Az. VI ZR 217/06) hatte der Geschädigte sein (teil-) repariertes Fahrzeug weiter genutzt (die Reparaturkosten lagen innerhalb der 130-Prozent-Opfergrenze). In beiden Fällen war nach BGH das höhere Internet-Restwertangebot unbeachtlich. Wer nicht verkauft, muss sich nicht mehr als den Restwert aus dem Gutachten anrechnen lassen. Der Geschädigte bleibt also Herr der Schadenregulierung und darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Die Versicherung kann den Geschädigten dann auch nicht zu einem sofortigen Verkauf seines Fahrzeugs zwingen. Maßgeblich blieben in beiden Fällen die am regionalen Markt ermittelten Restwerte.
Sofort klagen
Ungeachtet dessen treibt das Restwertunwesen weitere Blüten: Die Versicherungen nutzen die Wirren zur Fälligkeitsproblematik bei ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur im 130-Prozent-Fall und der Sechs-Monate-Behaltefrist. Sie gehen immer häufiger dazu über, dem Geschädigten unter Missachtung obiger BGH-Rechtsprechung höhere Restwertangebote zu unterbreiten. Damit wollen sie den im ersten Schritt an die Werkstatt zu zahlenden Betrag senken. Schließlich sollen die Werkstätten den Spaß am 130-Prozent-Schaden verlieren. Dann muss der Geschädigte die Differenz zwischen den beiden Restwerten sofort einklagen. Auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil – zumal nach einzelnen BGH-Richtern die Schadenersatzleistung immer sofort zur Zahlung fällig ist. Die Entscheidung des BGH hierzu kommt noch dieses Jahr!
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