Die Restwertklausel sei auch hinreichend transparent. Die Modalitäten der Abrechnung wurden nach Ansicht des BGH im Leasingvertrag selbst ausreichend erläutert. Eine Pflicht der Leasinggeberin, den Leasingnehmer noch zusätzlich auf die Risiken dieser Vertragsgestaltung hinzuweisen, sah der BGH nicht als gegeben an. Eine derart umfassende Aufklärungspflicht der Leasinggeberin bestehe grundsätzlich nicht.
Weiterhin bestätigte der BGH die Ansicht des OLG Frankfurt, welches zu Lasten der Klägerin in Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil davon ausging, dass diese gegen ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingfahrzeugs verstoßen habe, da dem Leasingnehmer eine Frist von weniger als zwei Wochen zur Benennung eines selbst gefundenen Aufkäufers gesetzt wurde.
Der Leasinggeber genüge seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung nicht ausnahmslos dadurch, dass er das Leasing-Kfz zum Händlereinkaufspreis veräußere. Der Leasinggeber muss auch anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses nachgehen.
Er verletze seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung allerdings – selbst wenn er zum Händlereinkaufspreis veräußert – dann nicht, wenn dieser lediglich 10 Prozent unter dem Händlerverkaufspreis des Leasingobjekts liege.
Ebenso liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn zwar diese Voraussetzung nicht gegeben ist, der Leasinggeber den Leasingnehmer allerdings vor der Veräußerung ausreichend Gelegenheit gegeben hat, das Leasingobjekt selbst zu übernehmen bzw. taugliche Drittkäufer zu benennen. Bei einer Verwertung zum Händlereinkaufspreis muss die Frist für eine Käuferbenennung oder den Selbsterwerb bei mindestens zwei Wochen liegen.
Im konkreten Fall wurde diese Frist seitens der Leasinggeberin nicht im ausreichenden Umfange eingeräumt. Der BGH beanstandete es vor diesem Hintergrund nicht, dass das Berufungsgericht dann der Klägerin lediglich die Differenz zwischen dem vereinbarten Restwert und dem Händlerverkaufspreis unter Abzug eines Abschlags von 10 Prozent zugesprochen hatte.
(ID:43206954)