Restwertklauseln im Leasingvertrag

Seite: 3/3

Am Rande bestätigte der BGH noch einmal die Umsatzsteuerpflichtigkeit eines zu zahlenden Restwertausgleiches.

Vor diesem Hintergrund war die Revision des Beklagten insgesamt erfolglos.

Das Urteil in der Praxis

Der Beschluss des BGH bringt noch einmal einige wichtige Fragen des Leasingrechts in Erinnerung. Diese sind auch für den Kfz-Betrieb relevant, welchen ja letztendlich die wirtschaftlichen Folgen des Fahrzeugleasings häufig treffen.

Bei der Vereinbarung eines Leasingvertrags mit Restwertabrechnung ist zunächst darauf zu achten, die entsprechenden Klauseln nach den Vorgaben des BGH zu formulieren und diese nicht in den Leasingbedingungen zu verstecken, sondern bereits auf dem Vertragsformular deutlich hervorzuheben. Sollte hier beim Kfz-Betrieb noch Unsicherheit bestehen, ist Rücksprache mit einen entsprechend versierten, verkehrsrechtlich orientierten Rechtsanwalt dringend anzuraten.

Auch bei der Fahrzeugverwertung am Ende des Leasingvertrages dürfen keine Fehler gemacht werden. Soll zum Händlereinkaufswert verwertet werden, so ist wichtig zu wissen, dass dem Leasingnehmer grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden muss, einen eigenen Aufkäufer zu benennen oder das Fahrzeug selbst zu erwerben. Der BGH stellt für die Praxis noch einmal ausdrücklich klar, dass diese Frist bei mindestens zwei Wochen liegen sollte. Wird die Frist unterschritten, führt dies zu Kürzungen beim anschließenden Anspruch auf Restwertausgleich. Auch hier ist im Zweifel versierte anwaltliche Hilfe dringend anzuraten.

(ID:43206954)