Richter kann Restwert schätzen
Ist ein Restwert im Schadensgutachten nicht ordnungsgemäß ermittelt, so kann der Richter diesen gemäß § 287 ZPO tatrichterlich schätzen.
Ist ein Restwert im Schadensgutachten nicht ordnungsgemäß ermittelt - also aufgrund von drei Angeboten des allgemeinen regionalen Marktes, so kann der Richter diesen gemäß § 287 ZPO tatrichterlich schätzen. Das hat das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten entschieden (Urteil vom 18. März 2011, AZ: 1 C 597/10).
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Haftpflichtversicherung gegen den Sachverständigen, der in seinem Schadensgutachten bei der Regulierung eines Totalschadens einen Restwert mangelhaft ermittelte. Das Gutachten ließ weder erkennen, ob bei der Ermittlung des Restwerts konkrete Angebote vorlagen – wie es der BGH in ständiger Rechtsprechung fordert – beziehungsweise ob der Restwert lediglich geschätzt wurde, wie die klagende Versicherung annahm. Der Sachverständige hat dies auch nicht durch Vorlage entsprechender Angebote widerlegt, sondern erst im Verlaufe des Verfahrens – nahezu ein Jahr später – drei Restwertangebote vorgelegt.
Nachdem der Begriff des „regionalen Marktes“ nicht weiter vom BGH in seiner Rechtsprechung umschrieben wurde, kam das AG Ribnitz-Damgarten zu der Ansicht, dass für den Begriff „Region“ auf einen Radius von zirka 60 Kilometer um den Wohnsitz des Geschädigten abzustellen ist.
Das Gericht konnte auch nicht ersehen, warum der Sachverständige den regionalen Markt lediglich auf die 17 Kilometer vom Wohnsitz des Geschädigten entfernte Stadt Ribnitz-Damgarten abstellt, obwohl beispielsweise in der nur vier Kilometer entfernten Stadt Barth neun Autohäuser vertreten waren.
Die fehlerhafte Restwertermittlung eröffnete dem Tatrichter die Möglichkeit gemäß § 287 ZPO eine eigene Schätzung vorzunehmen, der ein wesentlich höheres Angebot, welches sich auf das konkrete Fahrzeug des Geschädigten bezog, als Grundlage seiner Schätzung machte.
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