Dies ist bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall (§ 286 ZPO). Der zum Sachverständigen bestellte Dipl.-Ing. G hat zusammen mit einem TÜV-Sachverständigen den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs auf einem Testgelände auf der Grundlage der einschlägigen europäischen Vorgaben überprüft. Dabei haben die Sachverständigen, beide beruflich regelmäßig mit der Durchführung von Verbrauchstests befasst, sämtliche erforderlichen Erhebungen einschließlich der Ermittlung des Rollwiderstandes bei einem Ausrollversuch sowie einer Prüfstandmessung bei vorheriger Achsvermessung durchgeführt und sind bei der labortechnischen Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fahrzeug innerorts 9,4 l anstatt 7,2 l – damit 30,5 % mehr –, außerorts 5,9 l anstatt 5,1 l – d.h. 15,7 % mehr – und kombiniert 7,2 l anstatt 5,8 l – daher 24,1 % mehr – verbraucht.
Dieses Gutachten und insbesondere den Laborbericht hat der Sachverständige auf die Einwendungen der Beklagten hin in der Sitzung vom 16.06.2016 nochmals ausführlich erläutert. Dabei hat er sich mit sämtlichen beklagtenseits erhobenen Einwendungen, unter anderem zum Einfluss der Bereifung, zum Wartungszustand und zu der Laufleistung ausführlich auseinandergesetzt und diese – nach sorgfältiger Terminsvorbereitung und vorheriger Rücksprache mit dem weiteren Sachverständigen – jeweils nachvollziehbar entkräftet und dabei signifikante Abweichungen aus technisch-sachverständiger Sicht definitiv ausgeschlossen. Insbesondere waren der Wartungszustand des Fahrzeugs nicht zu beanstanden, sämtliche Wartungsintervalle eingehalten und die Bereifung weder unzulässig noch von relevantem negativem Einfluss. Dies betrifft nach den sachverständigen Ausführungen ausdrücklich auch etwas breitere Reifen mit größeren Querschnittsverhältnissen und höherer Walkarbeit. Im Übrigen habe der Prüfer, der das Fahrzeug zu dem Gelände überführt hat, – ohne bereits weitergehende Prüfungen vorgenommen zu haben – den Eindruck gewonnen, dass das Fahrzeug etwas „träger“ erscheine als vergleichbare Fahrzeuge. Auch sämtliche Unwägbarkeiten zugunsten der Beklagten unterstellt, seien aus sachverständiger Sicht keine für die Beklagte günstigeren Verbrauchswerte diskutabel. Diesen sorgfältigen und nachvollziehbaren Ausführungen des in diesem Bereich erfahrenen Sachverständigen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung an und hiergegen hat nachfolgend auch keine der Parteien – weder im Termin noch innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist – Einwendungen erhoben.
Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme steht außerdem fest, dass die Auslieferung des Klägerfahrzeugs mit den erhöhten Verbrauchswerten eine erhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB darstellt, die die Klägerin zum Rücktritt berechtigt.
Eine erhebliche Pflichtverletzung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der im Verkaufsprospekt angegebene kombinierte Verbrauchswert – wie hier – um mehr als 10 % überschritten wird (vgl. nur ständige Rechtsprechung BGH, NJW 2007, 2111; OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013, B2.B2.O.; OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2011 – I-28 U 12/11, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2011 – 25 U 162/10, zitiert nach juris; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008 – I-1I 238/07, zitiert nach juris, das bei Neufahrzeugen bereits eine Abweichung von 8 % als nicht mehr tolerabel ansieht). Die Grenze von 10 % ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einerseits praktikabel, sie trägt andererseits des in Zeiten steigender Kraftstoffpreise, erhöhten Umweltbewusstseins und des hohen technischen Standards der heutigen Autoproduktion verstärkten Bedeutung des Kraftstoffverbrauchs Rechnung, ohne allzu kleinlichen Gewährleistungswünschen der Käuferseite Vorschub zu leisten (BGH, NJW 1997, 2590, 2591).
Der Rücktritt ist von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.09.2013 gemäß § 349 BGB nach erfolgloser vorheriger Fristsetzung gegenüber der Beklagten wirksam erklärt worden.
Hinsichtlich des von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreises von 15.990,01 € ist gemäß § 346 Abs. 1 und 2 BGB ein Abzug vorzunehmen, indem die Klägerin eine Entschädigung für die bisherige Nutzung zu leisten hat. Das Gericht berechnet den Gebrauchsvorteil nach der verbreiteten Formel: Kaufpreis multipliziert mit der zurückgelegten Fahrtstrecke dividiert durch die voraussichtliche Gesamtlaufleistung (vgl. nur statt vieler OLG Koblenz, Urteil vom 16.04.2009 - & U 574/08, zitiert nach juris). Letztere schätzt das Gericht (§ 287 ZPO) bei dem streitgegenständlichen Modell mit 150.000 km (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 16.04.2009, B2.B2.O.). Bei rund 37.000 gefahrenen Kilometern errechnet sich damit ein Abzug von dem Kaufpreis von 15.990,01 € von 3.944,20 €, insgesamt ein Rückzahlungsbetrag von 12.045,81 €.
Weitergehende Abzüge von dem von der Beklagten zurückzuerstattenden Kaufpreis sind nicht vorzunehmen.
Soweit die Beklagte erstmalig mit Schriftsatz vom 03.08.2016 eine weitere Aufrechnung wegen angeblicher Schäden des Fahrzeugs mit entsprechenden Minderwerten in Höhe von insgesamt 695,00 € erklärt, ist dieses Vorbringen – ebenso wie der weitere neue und erstmalige Tatsachenvortrag zur der Klageerweiterung – außerhalb der mündlichen Verhandlung verspätet und rechtfertigt deren Wiedereröffnung nicht, §§ 296a, 156 ZPO. Nach der Sachverständigenanhörung in der Sitzung vom 16.06.2016 ist beiden Parteien nach nochmaliger Erörterung des Streitstandes auf deren Antrag hin sowohl eine Stellungnahmemöglichkeit zu den seinerzeit avisierten Einigungsüberlegungen mit Blick auf eine Rückabwicklung zugebilligt worden als auch zu den Ausführungen des Sachverständigen. Eine Möglichkeit, darüber hinaus zu der Klageerweiterung vom 16.09.2015 neu vorzutragen oder weitergehende angebliche Gegenforderungen geltend zu machen, wurde dahingegen gerade nicht gewährt. Ungeachtet dessen ist auch nicht hinreichend dargetan, inwieweit es sich bei den Kratzern an Scheiben und Felgen tatsächlich um der Klägerin anzulastende Schäden und nicht nur – wie von ihr in ihrem ebenfalls nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.08.2016 geltend gemacht – um bloße Gebrauchsspuren handelt und ob und inwieweit sie nur einen behauptetermaßen unvollständigen Schlüsselsatz vorhalten soll und die Schließanlage deshalb zu erneuern ist. An hinreichenden diesbezüglichen Beweisantritten fehlt es überdies.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte außerdem einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.405,74 €.
Als Kosten für den Benzinmehrverbrauch kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB einen Betrag von 751,10 € beanspruchen. Weitergehende Schäden durch erhöhten Benzinverbrauch sind jedoch nicht dargelegt.
Nach den sachverständigen Feststellungen ist bei dem maßgeblichen kombinierten Verbrauch von einem Mehrverbrauch von 1,4 l / 100 km auszugehen. Insoweit schätzt das Gericht den durchschnittlichen Benzinpreis über den mehr als dreijährigen Zeitraum unter Berücksichtigung verschiedener Preisschwankungen anhand der jährlichen Benzinpreisstatistiken – die für das Jahr 2013 einen Preis von rund 1,60 € / l ausweisen während der Preis für das Jahr 2015 bei 1,39 € und in diesem Jahr bislang durchschnittlich bei 1,27 € lag – auf insgesamt rund 1,45 € / l, ohne dass die Klägerin insoweit zur hinreichenden Darlegung ihres Schadens für den gesamten Zeitraum sämtliche Tankquittungen vorlegen müsste. Dass die Klägerin mit dem Fahrzeug inzwischen bereits rund 37.000 km zurückgelegt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Daher ergibt sich ein Gesamtbetrag von 751,10 € (37.000 km ./. 100 = 370 x 1,45 € x 1,4 l).
Darüber hinaus kann die Klägerin als Schadensersatz wegen der abgelehnten Nachbesserung und des berechtigten Rücktritts die durch die vorgelegten Rechnungen belegten und unbestritten gebliebenen Kosten der Achsvermessung von insgesamt 187,00 € von der Beklagten verlangen.
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