Rückabwicklung wegen zu hohem Verbrauch rechtmäßig

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Auch hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der von ihr im Einzelnen für jede Fahrt mit dem Zweck und der konkreten Entfernung substantiiert dargelegten und erforderlich gewordenen Fahrtkosten in Höhe von 185,40 €. Diese hat die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gar nicht und nachfolgend überdies nicht mit der erforderlichen Substanz bestritten. Das Gericht setzt allerdings bei seiner Schätzung einen auch anderweitig gebräuchlichen Kilometerbetrag von 0,30 € an (618 km x 0,30 €).

Wegen der Anschaffung der Winterreifen für 564,48 € im Laufe des Jahres 2013 kann die Klägerin von der Beklagten gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB die Erstattung vergeblicher Aufwendungen in Höhe von 282,24 € verlangen.

Diese sind jedoch nur erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich vergeblich waren, das heißt eine Nutzungsmöglichkeit wegen Rückgabe des Fahrzeugs an den Verkäufer vor der anzunehmenden Restlaufzeit aufgehoben ist oder ein vom Käufer angeschafftes Zubehörteil von ihm nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Der Ersatzanspruch ist daher um die Dauer der Nutzung der Investitionen zu kürzen (vgl. zum Ganzen nur OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2012 – 10 U 916/11, BeckRS 2013, 01701, das die übliche Nutzungsdauer in dem Fall bei der Nutzung über vier Winterperioden bereits als weitgehend erreicht angesehen hat). Auch nach allgemeinen Grundsätzen des Vorteilsausgleichs mindert sich der Ersatzanspruch durch die Nutzung bis zur Rückgabe (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 284 Rn.

Ausgerichtet an diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch der Klägerin, die zwar keinen Beleg für den Kauf vorgelegt hat, die jedoch zu dem Kauf ebenso wie der fehlenden Verwendungsmöglichkeit für ein Ersatzfahrzeug unbestritten vorgetragen hat. Da die Reifen indes nach ihren eigenen Angaben bereits seit 2013 – und damit über drei Winter – in Benutzung sind und das Fahrzeug inzwischen eine Gesamtlaufleistung von rund 37.000 km aufweist, ist der Anspruch um die Hälfte zu kürzen.

Ein zusätzlicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.080,00 € wegen eines Zeitaufwandes von 27 Stunden bei einem Stundensatz von 40,- € wegen der durchgeführten Fahrten besteht dahingegen nicht.

Nutzlos aufgewandte Zeit ist grundsätzlich nicht zu ersetzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008 – I-1 U 238/07, zitiert nach juris). Insoweit fehlt es hier auch an der hinreichenden Darlegung eines Schadens. Dass der Klägerin erstattungsfähiger Gewinn entgangen wäre oder sie feststellbare zu erstattende eigene Arbeitsleistungen mit einem Marktwert erbracht hätte (vgl. auch Palandt/Grüneberg, BGB, B2.B2.O., § 249 Rn. 67 f.), ist nicht vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, wie es auch sonst diesbezüglich an hinreichenden Grundlagen auch für eine Schätzung, zumal für einen Stundensatz von 40,00 €, gänzlich mangelt…“

Bedeutung für die Praxis

Nachdem die Klägerin neben der Rückabwicklung auch weitere Ansprüche geltend gemacht hatte, ist an Hand des Urteils des LG Düsseldorf festzuhalten:

Das LG Düsseldorf nimmt einen Abzug vom geforderten Kaufpreis vor, da die Käuferin und Klägerin eine Entschädigung für die bisherige Nutzung zu leisten hat. Es geht bei dem streitgegenständlichen Modell von einer Fahrleistung von maximal 150.000 Kilometer aus und errechnet bei 37.000 gefahrenen Kilometern einen Abzug vom Kaufpreis in Höhe von 3.944,20 Euro. Auch Kosten für einen nachgewiesenen Benzinmehrverbrauch spricht das Gericht der Klägerin zu. Es schätzt dabei den Benzinpreis innerhalb der letzten 3 Jahre.

Zudem rechnet das LG Düsseldorf konkret nachgewiesene Fahrtkosten im Rahmen von Nachbesserungsmaßnahmen bzw. der Rückabwicklung des Kaufvertrages zu.

Bei den Kosten für Winterreifen nimmt das LG Düsseldorf eine Kürzung wegen der Nutzungsdauer vor. Die Klägerin hält die Hälfte des ursprünglichen Preises der Reifen zurück.

Den von ihr geltend gemachten Zeitaufwand von 27 Stunden à 40 Euro, also einen Gesamtbetrag von 1.080 Euro, erhält die Klägerin dagegen nicht zurück. Dies begründete das Gericht damit, dass nutzlos aufgewendete Zeit grundsätzlich nicht zu ersetzen ist.

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