Rückabwicklung zieht Zinszahlungen nach sich

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Praktikant AM

Kommt es zur Rückabwicklung eines finanzierten Autokaufs, so stehen dem Käufer die Zinsen für den bereits bezahlten Netto-Kaufpreis zu.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich in seiner Entscheidung vom 5.8.2010 (AZ: I-28 U 2210) mit einer Reihe von Ansprüchen befasst, die im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines finanzierten Autokaufs angefallen sind. Unter anderem machte der Käufer gegenüber dem Verkäufer einen Nutzungsersatz für den ihm überlassenen Kaufpeis während des Bestands des Kaufvertrages geltend.

Das Gericht sprach dem Käufer vom Verkäufer erzielte Zinsen beziehungsweise ersparte Schuldzinsen als Kapitalnutzung zu (gemäß § 346 Abs. 1, Abs,. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Für vom Verkäufer erzielbare aber nicht erwirtschaftete Zinsen schuldet der Verkäufer dem Käufer ebenso einen Nutzungsvorteilsersatz (gemäß § 347 Abs. 1 BGB).

Für die Berechnung der Zinsen ist der Netto-Kaufpreis maßgebend. Dabei kommt es auf den tatsächlichen Wert an, aus dem der Verkäufer Nutzungen gezogen hat oder hätte ziehen können. Die Umsatzsteuer dagegen ist als Durchlaufposten an das Finanzamt abzuführen und daher nicht in die Berechnung einzubeziehen. Von dem Kaufpreis sind daher die Umsatzsteuer sowie der Einkaufspreis abzusetzen, den der Verkäufer seinerseits zu bezahlen hat.

Auszug aus der Urteilsbegründung (Teil I)

3. Nutzungsersatz für die Kapitalnutzung des von der Beklagten empfangenen Kaufpreises kann der Kläger unter den hier gegebenen Umständen nur in geringem Umfang verlangen.

a) Der gezahlte Kaufpreis ist allerdings im Wege des Nutzungsersatzes zu verzinsen. Vom Verkäufer erzielte Zinsen sind als Kapitalnutzung herauszugeben beziehungsweise zu ersetzen (gemäß gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 100 BGB). Zu den gezogenen Nutzungen zählen auch ersparte Schuldzinsen (BGHZ 138, 160, 164 f., zu § 818 Abs. 1 BGB; zu § 346 BGB siehe OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1199, 1202 = juris, Tz. 51 f.; Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 346 Rn. 240). Für vom Verkäufer erzielbare, aber nicht erwirtschaftete Zinsen schuldet er dem Käufer ebenfalls einen Nutzungsvorteilsersatz (gemäß § 347 Abs. 1 BGB).

Die Zinsen sind aus dem empfangenen Netto-Kaufpreis zu berechnen. Es kommt auf den tatsächlichen Wert an, der dem Verkäufer zugeflossen ist und aus dem er Nutzungen gezogen hat beziehungsweise hätte ziehen können. Der Nettowert ist anzusetzen, weil die Mehrwertsteuer als Durchlaufposten alsbald an das Finanzamt abzuführen ist. Daraus kann der Verkäufer demgemäß keine Nutzungen ziehen (Reinking/Eggert, aaO, Rn. 606). Der Höhe nach richtet sich der Wert der Nutzungsmöglichkeit nach der marktüblichen Vergütung (Zinsen) bis zur Rückgabe des empfangenen Betrages (MünchKomm-BGB/Holch, aaO, § 100 Rn. 10; siehe auch jurisPK-BGB/Vieweg, 3. Aufl. § 100 Rn. 15).

Auf Seite 2: Urteilsbegründung Teil II

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