Rückforderungen bei der AVG-Pleite – was nun?

Seite: 2/3

Einschätzung aus diversen Perspektiven

Zivilrechtliche Einschätzung: Ein Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters kommt nur dann in Betracht, wenn die Zahlungen von AVG an die Autohäuser nicht aufgrund einer zivilrechtlichen Grundlage erfolgt sind.

AVG hat bei den betroffenen Autohändlern Fahrzeuge bestellt, diese haben die Bestellung angenommen. Zwischen beiden ist damit ein Kaufvertrag zustande gekommen. Zur Abwicklung des Kaufvertrags wurde der Kaufpreis durch AVG gezahlt sowie das Fahrzeug an einen von AVG ausdrücklich benannten Abholer ausgehändigt und übereignet. Damit hat jede Vertragspartei ihre kaufvertraglichen Pflichten erfüllt. Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht aufgrund des rechtswirksamen sowie abgewickelten Kaufvertrages nicht.

Auch für den Fall, dass – wie von der Finanzverwaltung behauptet – AVG die Kaufverträge offen oder verdeckt für Rechnung eines Dritten als Stellvertreter abgeschlossen haben sollte, käme es zu keinem anderen Ergebnis. Der dann mit dem Dritten zustande gekommene Kaufvertrag wurde durch AVG abgewickelt. Der Kfz-Händler hat das Fahrzeug an die vom Stellvertreter AVG benannte Person herausgegeben und übereignet, der Stellvertreter AVG hat den Kaufpreis für den Dritten gezahlt. Auch hier erfolgte die Zahlung aufgrund eines rechtswirksamen Kaufvertrages.

Selbst wenn man unterstellt, dass der Kaufvertrag direkt mit dem Endabnehmer, also ohne Stellvertretung durch AVG, geschlossen wurde, hätte die AVG in vollem Bewusstsein auf die Kaufpreisschuld des Endabnehmers gezahlt. Das Unternehmen hätte somit gemäß § 267 BGB auf eine fremde Schuld geleistet und könnte keine Rückzahlung verlangen.

Die Lieferungen der Fahrzeuge unterliegen – schon mangels eines entsprechenden Ausfuhrnachweises – der deutschen Umsatzsteuer. Zivilrechtlich ist deshalb vom Käufer oder seinem Stellvertreter der vereinbarte Brutto-Kaufpreis zu zahlen.

Auch ein Anspruch des Insolvenzverwalters aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) scheidet aus, da die Autohändler eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung getätigt und hierfür den vereinbarten Brutto-Kaufpreis erhalten haben. Die vereinnahmte Umsatzsteuer haben sie an ihr Finanzamt abgeführt, sodass sie nicht bereichert sind. Bereichert wären die betroffenen Händler nur dann, wenn sie für die getätigten Lieferungen keine Umsatzsteuer abführen müssten.

Steuerrechtliche Einschätzung: Ob die bei AVG übliche Abwicklung der Geschäfte von den bayerischen Finanzbehörden zutreffend dargestellt wurde, kann von uns nicht beurteilt werden. Allerdings weicht die behauptete Abwicklung von den uns bekannten Fällen deutlich ab.

In diesen Fällen erfolgten die Vertragsverhandlung und die Bestellung der Fahrzeuge ausschließlich durch AVG. Das Unternehmen hat dann eine Rechnung auf ihren Namen angefordert und diese anschließend per Überweisung bezahlt. Erst dann hat AVG die Autohäuser schriftlich angewiesen, die Fahrzeuge an einen bestimmten Abholer zu übergeben. Die Abholer waren vorher gegenüber dem Autohaus nicht in Erscheinung getreten. Allein die Abholung durch einen beauftragten Dritten ist steuerlich unschädlich.

Im Übrigen – und das bleibt in den Ausführungen des Insolvenzverwalters unerwähnt – haben die bayerischen Finanzbehörden allein über den Vorsteuerabzug bei AVG und nicht über die Besteuerung der liefernden Autohändler zu entscheiden.

(ID:39742210)