Tipps für betroffene Autohäuser
Das steuerliche Risiko der Autohändler: Die betroffenen Autohändler tätigten eine Fahrzeuglieferung gegen Entgelt und haben hierfür Umsatzsteuer an ihr Finanzamt abgeführt. Sollten einige Händler – wofür bei den uns bekannten Fällen keine Anzeichen sprechen – tatsächlich wie behauptet nicht an AVG als Eigenhändler, sondern an den Endabnehmer geliefert haben, würden sie aus der dann fehlerhaften Rechnungsstellung (Rechnungsempfänger AVG statt Endabnehmer) die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß §14c UStG ein zweites Mal schulden.
Diese Schuld bestände aber ausschließlich gegenüber dem für das jeweilige Autohaus zuständigen, örtlichen Finanzamt. Sie bestünde nicht gegenüber den bayerischen Finanzbehörden oder dem Insolvenzverwalter.
Die Frage, an wen die Lieferung umsatzsteuerlich getätigt wurde und ob die Umsatzsteuer ein zweites Mal abzuführen ist, wird im Zweifel im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung bzw. einer Umsatzsteuersonderprüfung entschieden. In wieweit die Möglichkeit besteht, die Umsatzsteuer-Doppelzahlung in diesen Fällen zu vermeiden, können wir nur für den jeweiligen Einzelfall anhand konkreter Unterlagen beurteilen.
Empfehlung an die betroffenen Autohäuser:
- Dokumentation der Geschäfte: Die Autohäuser sollten im Hinblick auf eine Prüfung durch das für sie zuständige Finanzamt – mit Kontrollmitteilungen der bayrischen Finanzbehörden ist nämlich zu rechnen – die Dokumentation der mit AVG getätigten Geschäfte genau überprüfen. Die Vertragsverhandlungen, die Bestellungen und die Kaufverträge sollten ausschließlich mit der AVG abgewickelt und auch die Zahlung des Kaufpreises sollte möglichst direkt von der AVG erfolgt sein.
- Keine Rückzahlung an den Insolvenzverwalter: An den Insolvenzverwalter sollten keine Rückzahlungen erfolgen. Gegen etwaige Mahnbescheide sollte Widerspruch eingelegt werden – eine Begründung ist hierfür nicht erforderlich.
- Nicht durch das steuerliche Problem der Baumer AVG (Versagung des Vorsteuerabzuges) verwirren lassen: Der Insolvenzverwalter führt als Argument für den Verzicht auf die Einrede der Verjährung an, dass der Ausgang des von ihm wegen der Versagung des Vorsteuerabzuges geführten steuerlichen Verfahrens für die weitere Entwicklung entscheidend sei. Das gilt nur aus der Sicht des Insolvenzverwalters, der mit seinem Finanzamt um die Vorsteuerbeträge streitet. Für die Steuerrisiken der Autohändler und die Frage, ob der Insolvenzverwalter zivilrechtliche Ansprüche gegen die Autohäuser hat, ist der Ausgang dieses Verfahrens nicht von Bedeutung.
- Verzicht auf die Einrede der Verjährung? Der Insolvenzverwalter droht mit Klage, wenn nicht durch einen von ihm vorbereiteten Vordruck auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird. Wir raten hiervon ab. Wer diesen Weg dennoch gehen will, sollte den Text des Insolvenzverwalters abändern und nur für ganz bestimmte und betraglich genau fixierte Beträge sowie Zeiträume einen solchen Verzicht aussprechen.
Die beiden Autoren Christoph Enders, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Kölner Kanzlei Henze, Enders & Partner, und Christoph Schulz, Rechtsanwalt und Steuerberater der verbundenen Kölner Kanzlei Husemann Eickhoff Salmen und Partner, kooperieren und beleuchten ihre Fälle aus diversen Perspektiven. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Bereich Kfz-Gewerbe. Auch im Fall „Insolvenz Baumer AVG“ vertreten die Rechts- und Steuerexperten Mandanten.
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