Rückkehr zum Schwacke-Automietpreisspiegel
Sollte man Kosten für Mietwagen anhand von Schwacke, Fraunhofer oder doch eines Mittelwertes schätzen? Das AG Stuttgart hat dazu einen bemerkenswerten Hinweisbeschluss erlassen.

Die richtige Schätzgrundlage, um Kosten für einen Mietwagen zu ermitteln, ist der Schwacke-Automietpreisspiegel. Zu diesem Ergebnis kam zumindest eine Richterin vom Amtsgericht (AG) Stuttgart in einem bemerkenswerten Hinweisbeschluss vom 1. April 2016 (AZ: 44 C 742/16). Zuletzt hatte es einen Trend dahin gegeben, die Höhe der Kosten anhand eines Mittelwertes zwischen Schacke und Fraunhofer („Fracke“) zu schätzen.
Ein Autovermieter hatte vorgerichtlich für zehn Tage für ein Fahrzeug der Klasse 5.787,30 Euro berechnet. Darin waren die Kosten der Haftungsreduzierung sowie Aufschläge für die Zustellung und Abholung des Mietwagens enthalten.
Die Versicherung kürzte den geltend gemachten Schaden, sodass die Differenz in Höhe von 257,30 Euro vor dem AG Stuttgart einzuklagen war. Die verklagte, eintrittspflichtige Versicherung monierte die Höhe der berechneten Mietwagenkosten und verwies auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel.
Die Kläger beriefen sich dagegen auf den Schwacke-Automietpreisspiegel 2015. Demnach seien Mietwagenkosten in Höhe von 929 Euro berechtigt gewesen. Unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis in Höhe von drei Prozent blieb ein erforderlicher Betrag von 901,13 Euro.
So urteilte das Gericht
Mit Beschluss vom 1. April 2016 wies die zuständige Richterin des AG Stuttgart auf die geänderte Rechtsprechung der 5. Kammer des LG Stuttgart hin. Nach deren Auffassung sei der Schwacke-Automietpreisspiegel die richtige Schätzgrundlage zur Ermittlung der Höhe von Mietwagenkosten.
Die Kammer nimmt diese Auffassung nun zum Anlass, erstinstanzliche Urteile, welche auf dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel basieren, aufzuheben (so auch LG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2015, AZ: 5 S 149/15 sowie Urteil vom 17.12.2015, AZ: 5 S 146/15).
In diesem Zusammenhang verwies das LG Stuttgart auch auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart. Danach sei es grundsätzlich ermessensfehlerfrei, die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels zu schätzen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2013, AZ: 7 U 31/13).
Das Urteil in der Praxis
Im vergangenen Zeitraum wechselten nicht wenige Gerichte bei der Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten die Schätzgrundlage. Schätzungen allein anhand des bewährten Schwacke-Automietpreisspiegels gingen zurück. Zu einem nicht unerheblichen Teil ursächlich hierfür war der stets wiederholte Vortrag auf Seiten der Versicherer, der Schwacke-Automietpreisspiegel weise gravierende Mängel auf. Fraunhofer habe hier die tatsächlichen Tarife ermittelt, welche dem Geschädigten auch zugänglich seien.
Aktuell ist eine Tendenz dahingehend zu beobachten, dass die Gerichte anhand eines Mittelwerts zwischen Schwacke und Fraunhofer (auch „Fracke“ genannt) schätzen.
Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des AG Stuttgart auf die geänderte Rechtsprechung der 5. Kammer des LG Stuttgart bemerkenswert. Es ist nicht auszuschließen, dass immer mehr Gerichte erkennen, dass die Schätzung anhand eines Mittelwerts zwischen Schwacke und Fraunhofer oder gar die Schätzung allein nach Fraunhofer ein juristischer Irrweg war, so dass der Trend „zurück zu Schwacke“ heißen könnte.
Dafür spricht auch die Begründung im Urteil der 5. Kammer des LG Stuttgart vom 23.12.2015, in der ausgeführt wurde:
„Nach Auffassung der Kammer stellt der Schwacke-Mietpreisspiegel die richtige Schätzgrundlage dar. Zum einen ermöglicht die Schwacke-Liste eine genauere geographische Differenzierung durch die dreistelligen Postleitzahlenbereiche und kann somit den ortsüblichen Markt besser abbilden. Der Mietspiegel nach dem Fraunhofer-Institut hingegen hat lediglich zwei – teilweise auch nur einstellige – Postleitzahlengebiete. Zum anderen beschränkt sich die Schwacke-Liste – im Gegensatz zu dem Mietspiegel nach dem Fraunhofer-Institut – nicht hauptsächlich auf Internetportale mit verbindlicher Buchungsmöglichkeit.“
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