Rücktritt nur bei „erheblicher Pflichtverletzung“

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Überschreiten Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen die angegebenen Werte um weniger als 10 Prozent, ist dies eine „unerhebliche Pflichtverletzung“ des Verkäufers. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist dann nicht möglich.

Überschreiten Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen die im Neuwagenkaufvertrag angegebenen Werte um weniger als 10 Prozent, liegt lediglich eine „unerhebliche Pflichtverletzung“ des Verkäufers vor. Sie berechtigt den Käufer nicht zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem jetzt veröffentlichten Berufungsurteil vom 9. Juni 2011 (AZ: I-28 U 12/11).

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde (Kläger) in einem Autohaus (Beklagte) einen Kaufvertrag über ein Neufahrzeug abgeschlossen. Im Datenblatt des Fahrzeugs war ein kombinierter Kraftstoffverbrauch von 7,1 Liter auf 100 km und eine C02-Emission von 169 g/km angegeben. Zudem hieß es im Datenblatt wörtlich: „Die angegebenen Werte wurden nach den vorgeschriebenen Messverfahren (RL 80/1268/EWG) ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.“

Mit der Behauptung eines erhöhten Kraftstoffverbrauchs und höherer CO2-Werte erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dabei stützte der Kläger im erstinstanzlichen Prozessverfahren sein Rücktrittsbegehren auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten. Dieses Gutachten wies einen Kraftstoffverbrauch von 7,7 l/100 km im kombinierten Betrieb aus, eine Abweichung um 8,5 Prozent gegenüber den Angaben im Kaufvertrag. Des weiteren stellte der Sachverständige eine CO2-Emission von 178 g/km fest, 5,3 Prozent mehr als im Datenblatt angegeben.

Dennoch entschied das OLG Hamm, ebenso wie das vorinstanzliche Gericht, dass dem Kläger aufgrund der Umstände kein Rücktritt vom Kaufvertrag zustand. Deshalb wies das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurück.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„Der im Datenblatt des erworbenen Fahrzeugs mitgeteilte Kraftstoffverbrauch gehört zwar unstrittig zur Beschaffenheit, die der Käufer gemäß §§ 434 Abs. 1 BGB von seinem neue erworbenen Auto erwarten durfte. Doch die Angabe eines Kraftstoffverbrauchs von 7,1 Liter auf 100 km im kombinierten Betrieb bezog sich gemäß den wörtlichen Ausführungen im Datenblatt nicht auf das konkret erworbene Einzelfahrzeug, sondern wurde unter Laborbedingungen festgestellt. Solche formulierten Hinweise sind nach der neuen Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung zulässig und dienen der Vorbeugung von Missverständnissen.“

Zugleich widerspricht das OLG Hamm in seinem Urteil der Ansicht der Berufungsbegründung, dass es gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG auf den Kraftstoffverbrauch des individuellen Fahrzeugs im jeweiligen Betrieb durch den Käufer ankommt. Nach Auffassung des Gerichts nämlich beziehen sich die angegebenen Verbrauchs- und Emmissionswerte nicht auf das vom jeweiligen Käufer erworbene und von ihm gefahrene Fahrzeug, sondern auf ein nicht näher bestimmtes Prüffahrzeug, das bestimmte Prüfbedingungen erfüllen muss.

„Die Angabe des Kraftstoffverbrauchs im Datenblatt bedeutet somit nicht, dass diese Werte von dem konkreten Fahrzeugerwerber in seiner eigenen täglichen Fahrpraxis erreichbar sein müssen. Die Herstellerangaben, die auf der vorgenannten EG-Richtlinie aufbauen, sind deshalb nicht am alltäglichen Betrieb, sondern ihrerseits nur an EG-Richtlinien zu messen. Eine Abweichung von 8,5 Prozent beim Kraftstoffverbrauch und eine um 9 g/km erhöhte C02-Emission stellt zwar einen Fahrzeugmangel dar, berechtigt den Käufer jedoch nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Nach der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nämlich ist eine „erhebliche Pflichtverletzung“ des Verkäufers erst dann gegeben, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um mehr als 10 Prozent von den Herstellerangaben abweicht“, so das OLG Hamm in seinem Urteilstenor.

(ID:390920)