Rücktritt setzt Nachbesserungsversuche voraus

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Ein Autofahrer kann bei einem „Montagsauto“ nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn Nachbesserungsversuche mindestens zweimal fehlschlagen und der Mangel zum Zeitpunkt des Rücktritts weiter besteht.

Ein Autofahrer kann bei einem „Montagsauto“ nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Nachbesserungsversuche des verkaufenden Händleres mindestens zweimal fehlschlagen und der Mangel zum Zeitpunkt des Rücktritts weiter besteht. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Beschluss vom 1.4.2010, AZ: 2 U 1120/09) entschieden.

Im vorliegenden Fall zeigten sich an dem vom Käufer (Kläger) am 5.6.2007 erworbenen neuen VW Touareg schon bald Probleme mit der Motorsteuerung. Der Wagen ging unvermittelt aus, sprang gar nicht erst an und musste deshalb öfter abgeschleppt werden. Im November 2007 wurde der Drehzahlgeber durch den verkaufenden Händler (Beklagter) im Rahmen der Mangelgewährleistung kostenlos ersetzt. Im Januar 2008 war eine Wartung des Touareg fällig. Bei dieser sprang der Wagen erneut nicht an. Daraufhin überarbeitete die Werkstatt die Kontakte des Kabelsteckers des Drehzahlgebers.

Im Mai 2008 fuhr der Kläger zu einem anderen VW-Autohaus und ließ eine „Motordiagnose“ durchführen. Im Juni 2008 schließlich ließ der Kläger seinen Touareg beim beklagten Händler auf den Hof schleppen, obwohl das Auto fahrfähig war. Die Werkstatt führte weitere Arbeiten an dem Wagen durch, die die aber im Einzelnen umstritten waren. Am 29.7.2008 erklärte der Kläger seinen Rücktritt vom Kaufvertrag inklusive „Wandlung“, ohne dass das Problem mit dem Drehzahlgeber nachweislich nochmals aufgetaucht wäre.

Das OLG Koblenz musste nun über die Frage entscheiden, ob der Rücktritt des Käufers rechtens war, weil die Nachbesserung an dem Touareg gemäß § 439 BGB zweimal versucht worden und fehlgeschlagen war. Normalerweise ist nämlich vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich. Die Frist ist nur ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn gemäß § 440 Satz 2 BGB zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Das Gericht verneinte im konkreten Fall das Rücktrittsrecht des Käufers.

Auszüge aus der Urteisbegründung

„Dem Kläger steht aufgrund des von ihm erklärten Rücktritts („Wandlung“) kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 434, 437, 440, 323 BGB wegen eines Sachmangels zu“, so das Gericht. Die Probleme mit der Motorsteuerung des VW Touareg im Zusammenhang mit einem defekten Drehzahlgeber, der ein wiederholtes Nichtanspringen des Motors verursachte, stellte zwar einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar. Dieser Mangel sei aber bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs vorhanden gewesen, so dass es auf die Vermutungswirkung des § 476 BGB nicht ankomme.

Der Rücktritt vom Vertrag sei aber bereits deshalb ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 25.6.2008 und Durchführung der Reparaturmaßnahmen der Mangel nach Angaben des Klägers nicht mehr aufgetreten sei. Zudem kommt das Gericht zu der Aufassung, dass „eine angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung nur dann entbehrlich gewesen wäre, wenn die dem Kläger zustehende Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar wäre“. Dabei gelte eine Nachbesserung nach allgemeiner Rechtssprechung (vgl. BGH-Urteil vom 11.2.2009, AZ: VIII ZR 274/07 und BGH-Urteil vom 15.11.2006, AZ: VIII ZR 166/06) „erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als tatsächlich fehlgeschlagen“.

Aufgrund der durchgefühten Beweisaufnahme kommt das OLG Koblenz zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall nur von einem fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch des beklagten Händlers in Bezug auf den Mangel am Drehzahlgeber auszugehen ist. Der Händler habe am 5.11.2007 einen Defekt am Drehzahlgeber als Ursache für das Nichtanspringen des Motors diagnostiziert und den Drehzahlgeber erneuert. Dieser Nachbesserungsversuch schien zumindest zunächst erfolgreich, habe sich später jedoch als fehlgeschlagen erwiesen.

Entgegen der Auffassung des klagenden Autofahrers habe es seitens des Händlers am 25.1.2008 keinen weiteren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch am Drehzahlgeber gegeben. Der klagende Autofahrer sei an diesem Tag nicht deshalb in die Werkstatt des beklagten Händlers gekommen, weil der Motor des VW Touareg nicht angesprungen war, sondern weil er eine Wartung bzw. Inspektion durchführen ließ. Der Kläger habe sein Auto selbst in die Werkstatt des Beklagten gefahren. Bei der Wartung sei in der Werkstatt ein Wackelkontakt am Kabelstecker des Drehzahlgebers beseitigt worden. Nach der Wartung habe der Kläger sein Auto abgeholt und sei problemlos weggefahren.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei auch nich davon auszugehen, dass der ursprüngliche Mangel am Drehzahlgeber am 25.6.2008 erneut aufgetreten ist. Der VW Touareg sei zwar mit einem Anhänger in die Werkstatt des beklagten Händlers gebracht worden, konnte jedoch problemlos vom Hänger gefahren werden. Entsprechend einer Empfehlung des Herstellers sei vorsorglich ein Abschirmkabel zwischen Drehzahlgeber und Motorsteuergerät eingebaut worden, um Störungen zu vermeiden. Ein „erfolgloser Nachbesserungsversuch“ habe jedoch nicht stattgefunden.

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