„Erheblich“ oder „unerheblich“?
Ein Autokäufer kann unter bestimmten Umständen auch bei nur „unerheblichen Mängeln“ am Fahrzeug vom Kaufvertrag zurücktreten. Zweifel bei der Mängelbewertung gehen meist zu Lasten des Verkäufers.
Ein Autokäufer kann unter bestimmten Umständen auch bei nur „unerheblichen Mängeln“ vom Kaufvertrag zurücktreten. Zweifel bei der Mängelbwertung gehen meist zu Lasten des Verkäufers. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (BGH-Urteil vom 15.6.2011, AZ: VIII ZR 139/09 entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde (Kläger) bei einem Kfz-Händler (Beklagter) einen hochwertigen Gebrauchtwagen für 25.860 Euro gekauft. Das Fahrzeug wurde nebst Zubehör im September 2003 ausgeliefert. Schon nach kurzer Zeit rügte der Käufer eine Vielzahl von Mängeln, was zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führte. Beanstandet wurden u.a. Mängel an der Lenkung, Korrosionserscheinungen und Farbabplatzungen am Fahrzeugunterboden sowie Sägezahnabrieb der Reifen. Nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen trat der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 23.11.2005 vom Kaufvertrag zurück und forderte dessen Rückabwicklung.
Das erstinstanzliche Landgericht Neubrandenburg gab der Klage des Klägers unter Abzug eines bestimmten Betrages an Nutzungsentschädigung statt. Erst im Gerichtsverfahren wurde durch einen Sachverständigen festgestellt dass eine fehlerhafte Achseinstellung für den Reifenabrieb zumindest mitverantwortlich war. In der Berufung vor dem Oberlandesgericht wurde das Urteil des Landgerichtes aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Hiergegen ging der Kläger in Revision vor den Bundesgerichtshof (BGH) und hatte vollumfänglich Erfolg. Der verklagte Autohändler wurde zur Rückabwicklung des Kaufvertrags Zug um Zug verurteilt.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
Zunächst stellte der Bundesgerichtshof fest, dass es letztendlich nicht darauf ankomme, ob in den Rostanhaftungen an der Fahrzeugunterseite ein Mangel des Kfz zu sehen ist. Dies hatte das Berufungsgericht vorher in seiner Entscheidung verneint. Der BGH hielt es auch für unschädlich, dass der Kläger bei seinen Nachbesserungsaufforderungen zunächst nicht die fehlerhafte Achseinstellung herangezogen und gegenüber dem Beklagten benannt hatte. Zwar müsse, wenn der Rücktritt auf ein Fehlschlagen bisher erfolgter Nachbesserungsversuche gestützt wird, der betreffende Mangel zuvor hinreichend konkret angesprochen und zur Nachbesserung gestellt worden sein - dies sei aber vorliegend geschehen.
Der Bundesgerichtshof beanstandete allerdings die Annahme des Oberlandesgerichtes, dass der im Rahmen des gerichtlichen Sachverständigenverfahrens festgestellte Mangel der vorderen Achseinstellung als eine nur unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB, die einen Vertragsrücktritt nicht rechtferige. Anders als das Oberlandesgericht ging der Bundesgerichtshof aber von einem durchaus erheblichen Mangel aus, der den Kunden zum Vertragsrücktritt berechtige. In diesem Zusammenhang verwies der BGH auf seine ständige Rechtsprechung, nach der es bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels vor allem auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt (vgl. BGH-Urteile vom 5.11.2008, AZ: VIII ZR 166/07 und vom 9.0.2011, AZ: VIII ZR 266/09). , NJW 2011, 1664, Randnummer 18).
Zu diesem Zeitpunkt wäre allerdings die Ursache des Sägezahnabriebes der Bereifung trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche des Beklagten noch nicht bekannt gewesen. Es wäre deswegen nicht absehbar gewesen, ob oder mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden könnte. Bei dieser Konstellation könne dem Mangel die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden. Daran ändere sich auch nichts mehr dadurch, dass im Verlauf des Rechtsstreits offenbar geworden sei, dass die fehlerhafte Achseinstellung mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand hätte korrigiert werden können. Dadurch könne ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht zu einem geringfügigen Mangel im Sinne des § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB werden.
Praxis:
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofes mag für viele Werkstätten überraschend sein, ist aber unbedingt in der Praxis zu berücksichtigen. Verlangt ein Kunde, gestützt auf einen Fahrzeugmangel, den Rücktritt vom Kaufvertrag, so hat dies für den Fahrzeughändler regelmäßig gravierende Auswirkungen. Oft ist allein der Wertverlust durch die Zulassung des Fahrzeuges erheblich. Die Nutzungsentschädigung deckt diesen Wertverlust regelmäßig nicht ausreichend ab. Notanker ist dann schließlich, auf die Unerheblichkeit des Mangels hinzuweisen, falls Nachbesserungsversuche nicht möglich waren bzw. fehlschlugen.
Es kommt dann allerdings auf die Situation bei Erklärung des Rücktritts durch den Kunden an. Wesentlich ist nicht, ob der Mangel tatsächlich unerheblich war, was sich eventuell erst in einem nachfolgenden Prozess herausstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts der Kunde davon ausgehen durfte, dass er es mit einem unerheblichen Mangel zu tun hat. Verbleiben Zweifel, so geht dies wohl zu Lasten des Verkäufers, weil dann der Kunde trotz Vorliegens eines unerheblichen Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag beanspruchen kann.
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