Rücktritt unterliegt klaren Regeln

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Die juristischen Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt klar geregelt. Ein Urteil macht nun zudem deutlich, dass eine Rücktrittserklärung nicht einseitig widerrufen werden kann.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat einer Entscheidung zum Rücktritt vom Kaufvertrag einige für die rechtliche Praxis in Autohäusern und Werkstätten wichtige Rechtsgrundsätze in Erinnerung gerufen. Das Urteil vom 9. September 2010 selbst beschäftigte sich mit den „Ansprüche aus Sachmangel aus der Lieferung von Assistenzmodulen für Lkw“ (AZ: 8 U 367/09-92).

Die Klägerin, eine Spedition, leaste mit Vertrag vom 16.06.2006 für ihre Lkw-Flotte 12 „KKS Kratz Com Server Flottenmanagement“-Module. Es handelte sich um persönliche digitale Assistenten, also Minicomputer mit Navigationskarte, einem Mobilfunkmodul und einem GPS-Empfänger. Die Beklagte lieferte diese Module, war somit aufgrund der leasingvertraglichen Besonderheiten Anspruchsgegner im Hinblick auf Sachmangelansprüche. Nach Ausbleiben der Lieferung der Systeme setzte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 31.10.2006 eine „letzte Frist“ zur Lieferung bis zum 03.11.2006, welche erfolglos verstrich.

Mit Schreiben vom 03.11.2006 erklärte sodann die Klägerin gegenüber der Beklagten die Kündigung des Vertrages „wegen Nichterfüllung“. Danach bot die Beklagte die Lieferung des Systems an und die Parteien einigten sich auf einen neuen „Kauf“ der Systeme, allerdings unter günstigeren Bedingungen. Mit Schreiben vom 25.05.2007 monierte die Klägerin Mängel der Systeme. Mit Schreiben vom 08.06.2007 erklärte sich die Beklagte dahingehend bereit, die Geräte abzuholen, zu überprüfen und neueste Software aufzuspielen.

Mit Schreiben vom 25.09.2007 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, die Beklagte habe mehrfach erfolglos versucht, die Geräte zu reparieren. Die Klägerin machte sodann vor dem erstinstanzlichen Landgericht Schadensersatz nach Rücktritt vom Vertrag geltend. Das Landgericht wies die Klage vollumfänglich ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung. Das OLG Saarbrücken bestätigte die Klageabweisung des Landgerichts, allerdings aus anderen Gründen. Die Berufung der Klägerin wurde somit vollumfänglich zurückgewiesen.

Auswirkungen auf die Praxis

Entgegen dem ersten Augenschein enthält die Entscheidung des OLG Saarbrückenzahlreiche in der Praxis des Kfz-Betriebes außerordentlich bedeutsame Aussagen. Es kommt nicht selten vor, dass ein Käufer aus verschiedenen Gründen heraus (Lieferverzug, Sachmängel, etc.) zunächst vom Fahrzeugkauf zurücktritt. Sofern es dann doch zu einer Einigung kommt und der Kaufvertrag, auch modifiziert, vollzogen wird, stellt sich sodann die Frage, ob es hier zum Abschluss eines neuen Kaufvertrages kam oder der ursprüngliche Kaufvertrag mit entsprechenden Vereinbarungen fortgelten soll. Das OLG Saarbrücken geht von Letzterem aus. Somit können aus erstmaligem Rücktritt von Seiten des Käufers keinerlei Rechte mehr hergeleitet werden, obwohl ein Widerruf des Rücktritts grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Zudem räumt das Urteil mit einem in der Praxis häufig vorkommenden Irrtum auf, nämlich dass dem Verkäufer im Rahmen kaufvertraglicher Sachmangelansprüche Gelegenheit zur zweifachen Nachbesserung zu geben ist. Fakt ist, dass der Käufer dem Verkäufer lediglich eine angemessene Frist zur Leistung setzen muss. Läuft sodann die Frist erfolglos ab, so kann er bereits ab diesem Moment vom Kaufvertrag zurücktreten. Lediglich wenn er eine entsprechende Fristsetzung unterlässt, hilft dem Käufer die Tatsache, dass zweifache Nachbesserungsversuche des Verkäufers fehlgeschlagen sind.

Zuletzt geht es noch um die in der Praxis sehr wichtige Vorschrift des § 377 HGB, welche häufig übersehen wird. Relevant wird die Vorschrift vor allem bei Fahrzeugverkäufen zwischen Autohändlern. Hier sind die handelsrechtlichen Regelungen anwendbar. Den Käufer trifft hier eine unverzügliche Rügepflicht im Hinblick auf diejenigen Mängel, welche ohne weiteres zu erkennen sind. Kommt er dieser Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge nicht nach, verliert der gewerbliche Kfz-Käufer seine Sachmangelansprüche. In der Praxis sollte mithin auch diese Vorschrift bekannt sein.

Herleitung des Urteils

Herleitung des Urteils

Grundsätzlich bestätigt das OLG Saarbrücken in seiner Entscheidung die Rechtsansicht des Landgerichts, dass durch die Erklärung vom 03.11.2006 der Klägerin kein wirksamer Rücktritt vom Vertrag erfolgte. Zum einen sei zu diesem Zeitpunkt die im Schreiben vom 31.10.2006 zum 03.11.2006 gesetzte Frist noch gar nicht abgelaufen gewesen. Allein aus diesem Grund wäre die Rücktrittserklärung nicht wirksam, da diese noch innerhalb des Fristzeitraums erfolgte. Allerdings ergebe sich die Unwirksamkeit der Erklärung vom 03.11.2006 nicht daraus, dass diese infolge einseitigen Widerrufs aufgehoben wurde. Eine Rücktrittserklärung sei eine Gestaltungserklärung, welche nach Zugang nicht mehr einseitig widerrufen werden kann.

Ein durch eine solche Erklärung einmal begründetes Rücktrittsrecht kann somit nach § 323 Abs. 1 BGB nicht wieder untergehen, selbst wenn der Rücktrittsberechtigte selbst den Widerruf erklärt. So war es im konkreten Fall. Selbst wenn man in der nach dem 03.11.2006 zustande gekommenen Vereinbarungen einen Widerruf des Rücktritts sehen würde, wäre dieser unwirksam. Das OLG ging vielmehr davon aus, dass durch die Vollziehung des Vertrages, trotz Rücktritts der Klägerin vom 03.11.2006, der ursprüngliche Vertrag – was jederzeit möglich ist – wiederhergestellt wurde. Somit konnte die Klägerin aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte die geschuldete Leistung zunächst nicht erbracht hatte, keine Rechte mehr herleiten. Die in Anspruch genommene Beklagte hatte also zunächst ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 16.06.2006 erfüllt. Auf den zwischenzeitlichen Rücktritt kam es nicht mehr an.

Sodann stellte das OLG Saarbrücken fest, dass auch aufgrund der weiteren Erklärungen der Klägerin mit Schreiben vom 25.09.2007 nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten wurde. Allerdings sei entgegen der Ansicht des Landgerichts das Rücktrittsrecht nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin der Beklagten keine vorherige Frist zur Leistung setzte und diese vorherige Fristsetzung auch nicht nach § 440 BGB entbehrlich war. Das Rücktrittsrecht vom Vertrag setze einen Sachmangel bei Gefahrübergang voraus. Zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktritts genüge es, dass der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

Zwar heißt es in § 440 BGB, dass eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt. Man könnte also vermuten, dass es für einen Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2, 1. Alternative, 323 Abs. 1 BGB auch noch darauf ankomme, dass dem Verkäufer zweimal Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde. Dies sieht das OLG Saarbrücken allerdings anders. Der kaufvertragliche Rücktritt setze lediglich voraus, dass dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung durch den Käufer gesetzt wurde. Wurde eine solche Frist gesetzt, so kommt es auf einen weiteren Nachbesserungsversuch des Verkäufers nicht mehr an. Nur für den Fall, dass keine Frist gesetzt wurde, hilft § 440 BGB dem Käufer.

Da allerdings im konkreten Fall die Klägerin der Beklagten unstreitig eine solche Frist zur Nachbesserung setzte, war eine Überprüfung des § 440 BGB im Hinblick auf zwei Nachbesserungsversuche der Beklagten entbehrlich.

Dennoch trat die Klägerin mit Schreiben vom 25.09.2007 nicht wirksam vom Vertrag zurück. Das OLG Saarbrücken sah hier die Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge gemäß §§ 377 Abs. 1 bis Abs.3 HGB verletzt. Zwischen den Parteien lag ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor. Im Hinblick auf die Klägerin bestand somit die Obliegenheit, die verkaufte Ware unverzüglich zu untersuchen und ggf. zu rügen. Dies war allerdings unstreitig nicht erfolgt.

Die Geräte wurden am 23.07.2007 seitens der Beklagten bei der Klägerin zur Nachbesserung abgeholt und am 25.07.2007 zurückgegeben. Das Schreiben vom 25.09.2007 konnte damit nicht mehr als unverzügliche Mängelrüge angesehen werden. Das OLG Saarbrücken bestätigte somit, allerdings mit abweichender Begründung, letztendlich die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Klägerin vollumfänglich zurück.

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