Rücktritt vom Kaufvertag bedarf Fristsetzung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Praktikant AM

Für den Rücktritt vom Kaufvertrag, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Es reicht bei verspäteter Leistung nicht, auf die Angabe eines Liefertermins zu drängen.

Für einen Rücktritt vom Kaufvertrag müssen bestimmte Kriterien eingehalten werden. Demnach muss eine letzte Frist gesetzt werden, wenn Ware nicht rechtzeitig geliefert wird. Dies war in dem vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Oberlandesgericht (OLG) München hebt damit in seinem Urteil vom 16. Juni 2010 (7 U 4884/09) einen gegensätzlichen erstinstanzlichen Beschluss auf.

In diesem Fall geht es um die Nichtlieferung eines Lastkraftwagens. Der Kläger ging aus abgetretenem Recht für die Firma P. Invest vor. Diese schloss mit der Beklagten am 05. Mai 2008 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Lkw der MarkeMAN zu einen Preis von 45.000 Euro, von denen 40.000 Euro angezahlt wurden. Mit E-Mail vom 8. Juli 2008 schrieb die P. Invest an die Beklagte: „Da bis heute der LKW nicht geliefert ist, verlangen wir, dass Sie bis zum 10. Juli 2008 unsere Mail beantworten und uns den genauen Liefertermin nennen.“

Mit einer weiteren E-Mail vom 21. Juli 2008 erklärte sodann die P. Invest den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem es bis dahin immer noch nicht zu einer Übergabe des Lkw gekommen war. Der Kläger klagte nunmehr aus abgetretenem Recht der P. Invest die Rückabwicklung des Kaufvertrages ein. Erstinstanzlich wurde die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 40.000 Euro wegen wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag der Klägerseite verurteilt. Die Beklagte ging in Berufung und gewann vollumfänglich. Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zustand.

Bedeutung für die Praxis

In der Praxis kommt es gerade beim Kfz-Kauf häufig vor, dass sich Käufer immer wieder auftretende Verzögerungen bei der Lieferung monieren. In diesem Fall besteht nicht automatisch ein Rücktrittsrecht des Käufers. Vielmehr hat der Verkäufer ein Recht zur Nachlieferung. Wird dem Verkäufer dieses Recht genommen, so bestehen auf Seiten des Käufers trotz Vorliegens von Verzug keine Rücktrittsansprüche.

Von diesem Grundsatz gibt es nur sehr enge Ausnahmen, welche allerdings im Fall, welchen das OLG München zu entscheiden hatte, allesamt nicht vorlagen. In der Praxis ist im Falle des Rücktritts des Kunden anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der vorliegende Fall, welchen das OLG München zu entscheiden hatte, zeigt, wie komplex die Materie ist. Immerhin hatte sich noch die Vorinstanz, das Landgericht, bei der sachlichen und rechtlichen Beurteilung des Falles geirrt. Das landgerichtliche Urteil wurde aufgehoben.

Auf Seite 2: Die Urteilsbegründung

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