Rücktritt vom Kaufvertrag auch bei objektiv geringem Mangel
Der Käufer eines Neuwagens kann selbst bei kleineren nicht behebbaren Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten. Entscheidend für die Erheblichkeit ist dessen subjektive Bedeutung für den Käufer.
Der Käufer eines Neuwagens kann auch bei nicht behebbaren Mängeln kleinerer Art vom Kaufvertrag zurücktreten. Entscheidend für die Erheblichkeit eines Mangels ist dessen subjektive Bedeutung für den Käufer. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/M. in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 28.2.2013, AZ: 3 U 18/12) entscheiden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde (Kläger) nach dem Kauf eines Neuwagens für 33.000 Euro zahlreiche kleinere Mängel gerügt, die von der Werkstatt des Händlers (Beklagter) zum Teil behoben wurden. Nicht zu beheben war allerdings - trotz mehrmaliger Reparaturversuche - ein klapperndes Geräusch im Bereich der Vorderradaufhängung, das zwar nur sporadisch auftrat, dann jedoch deutlich hörbar war. Nachdem etliche Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen waren, trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück und verlangte in einem Prozess vor dem Landgericht (LG) Frankfurt die Rückzahlung des Kaufpreises. Der vom Gericht bestellte Gutachter bestätigte das Klappern und stufte es als deutlich wahrnehmbar ein. Die Kosten für die Beseitigung des Mangels bezifferte er auf „einige hundert Euro“.
Der Händler wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen und das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar. Mit diesem Argument lehnte er die Rückabwicklung des Kaufvertrags und die Rückzahlung des Kaufpreises ab.
Zu den Urteilsgründen
Wie schon das LG Frankfurt gab auch das Oberlandesgericht Frankfurt der Klage in zweiter Instanz statt.
Schon das trotz vieler Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch an der Vorderradaufhängung berechtige den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn die voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1 % des Kaufpreises lägen, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner „subjektiven Bedeutung für den Käufer“. Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. „Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlen, ist mangelhaft und rechtfertigt somit den Rücktritt vom Kaufvertrag“, so das Gericht.
Der Käufer musste sich vom Gericht lediglich die Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, die sich im vorliegenden Fall auf eine Summe von knapp 13.000 Euro für 83.000 Kilometer Laufleistung bezifferte.
Auswirkungen auf die Praxis
Mit der grundsätzlich immer besser werdenden Verarbeitungsqualität von Neuwagen steigen auch die Ansprüche der Käufer. Immer häufiger kommt es deshalb zu Klagen wegen Mängeln, die objektiv als geringfügig anzusehen sind, dem Käufer aber – zumindest nach dessen eigenen Angaben – die Freude an dem Wagen nehmen.
Häufig scheitern solche Klagen – soweit sie auf die komplette Rückabwicklung des Fahrzeugs gerichtet sind – an der Vorschrift des § 323 Abs.5 S.2 BGB. Danach kann der Käufer von einem Kaufvertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers geringfügig ist – wenn der Mangel also unerheblich ist. Wie lange aber ein Mangel unerheblich ist, hängt sehr von den Umständen des Einzelfalles ab.
In der Praxis behelfen sich die Gerichte meist mit einem Sachverständigengutachten. Kommt der Gerichtsgutachter zu dem Ergebnis, dass der Mangel erheblich ist, hat das Gericht Schwierigkeiten, die Klage abzuweisen.
In jedem Fall aber ist der Käufer dazu verpflichtet, den Verkäufer zur Nachbesserung aufzufordern – diesem also die Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Diese Möglichkeiten sollten Händler auch dann nutzen, wenn sie den Mangel selbst für unerheblich halten.
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