Rücktrittsrecht auch ohne zweiten Nachbesserungsversuch

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Liegen bereits beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Fehler vor oder ist dieser nicht auf eine nachhaltige Mängelbeseitigung angelegt, ist ein zweiter Versuch unzumutbar.

(Foto: Archiv)

Grundsätzlich stehen dem Verkäufer entsprechend § 440 S. 2 BGB zwei Nachbesserungsversuche zu. In Einzelfällen können jedoch auch mehr oder weniger Nachbesserungsversuche zu akzeptieren sein, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken zeigt (18.4.2013, AZ: 4 U 52/12-16).

Insbesondere wenn der Käufer dem Verkäufer einen ersten Nachbesserungsversuch gewährt hat, kann es dem Käufer aufgrund bestimmter Umstände unzumutbar sein, einen zweiten Versuch zu gestatten. Zwar genügt es dazu noch nicht, dass der erste Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist. Jedoch schuldet der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB eine nachhaltige Nachbesserungsmaßnahme, sodass bereits der erste Nachbesserungsversuch sachgemäß sein muss.

Liegen bereits beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler vor oder ist dieser Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur provisorische Mängelbeseitigung angelegt, ist ein zweiter Nachbesserungsversuch für den Käufer unzumutbar.

Zum Hintergrund: Der Kläger erwarb von der Beklagten einen gebrauchten Ford Focus. Kurz nach Übergabe des Fahrzeugs wurde durch die Beklagte auf die Mängelanzeige des Klägers hin eine Reparatur am Fahrzeug durchgeführt. Kurze Zeit später kam es zu einem Motorschaden.

Ein vom Kläger eingeholtes Gutachten stellte fest, dass der Einbau eines Austauschmotors erforderlich ist und die alleinige Schadenursache ein Fehler bei der Montage des Zahnriemens sei.

Der Kläger ließ in einer anderen Werkstatt den Austauschmotor zum Preis von rund 4.600 Euro einbauen. Vom Beklagten forderte er nunmehr Schadenersatz.

Er behauptete, aufgrund seiner Mängelrüge wurde am Fahrzeug eine Reparatur am Spannrad des Steuerzahnriemens ausgeführt. Obwohl er den Motorschaden bei der Beklagten angezeigt habe, habe diese lediglich auf die Garantieversicherung verwiesen, diese sei jedoch nicht eingetreten. Das an die Beklagte gerichtete Einschreiben mit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung habe diese nicht angenommen.

Erstinstanzlich verurteilte das LG Saarbrücken die Beklagte zum Ersatz der Reparaturkosten sowie der Kosten für das durch den Kläger eingeholte Gutachten.

Aussage des Gerichts

Die Berufung vor dem OLG Saarbrücken hatte keinen Erfolg. Schon nach dem ersten Nachbesserungsversuch des Verkäufers könne ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuches zu bejahen sein, wenn dem Verkäufer bereits beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen sind oder aber dieser Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur provisorische Mängelbeseitigung angelegt war. Das OLG Saarbrücken führt hierzu wörtlich aus:

„a) Der Senat lässt dahinstehen, ob der Käufer bei mangelhafter Nacherfüllung in jedem Fall ohne Fristsetzung Schadensersatz verlangen kann (so Palandt/Weidenkaff, BGB 72. Aufl. § 439 Rn. 22a). Einer Fristsetzung zur Nachbesserung bedarf es jedenfalls unter anderem dann nicht, wenn diese dem Käufer unzumutbar ist (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB). Das gilt erst Recht, wenn der Käufer dem Verkäufer – wie hier – einen ersten Nachbesserungsversuch gewährt hat und es dem Käufer auf Grund bestimmter Umstände unzumutbar ist, einen zweiten Versuch zu gestatten. Dazu genügt es aber noch nicht, dass der erste Nachbesserungsversuch nicht erfolgreich war. Da der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB eine nachhaltige Nachbesserungsmaßnahme schuldet, muss allerdings bereits der erste Nachbesserungsversuch, auch wenn er im Ergebnis fehlschlägt, sachgemäß sein. Ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs kann demnach zu bejahen sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen oder dieser Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war (OLG Hamm NJW-RR 2011, 1423 f.; Palandt/Weidenkaff, aaO § 440 Rn. 8). Diese besonderen Umstände sind im Streitfall gegeben, weil der von einem Mitarbeiter der Beklagten unternommene Reparaturversuch unsachgemäß war. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Berufung auf den streitigen Zugang des Einschreibens vom 05.02.2009 nicht an. In dem Privatgutachten ist anschaulich beschrieben, welche Voraussetzungen bei einer fachgerechten und vorschriftsgemäßen Reparatur laut Anweisung des Automobilherstellers F. einzuhalten sind (Bl. 24 f. d. A.). Diese technischen Anforderungen werden auch von Seiten der Beklagten nicht in Frage gestellt. Vielmehr pflichtet die Berufung ausdrücklich dem Privatgutachten darin bei, dass der Wechsel des Zahnriemens bzw. der Spannrolle mit erheblichem Arbeitsaufwand in einer Fachwerkstatt verbunden ist und den Einsatz von Spezialwerkzeug voraussetzt (Bl. 131 f. d. A.). Dementsprechend kann der Reparaturversuch des Mitarbeiters der Beklagten mit Blick auf die Umstände der Ausführung am Hausanwesen des Klägers und die im Privatgutachten dokumentierten groben Fehler bei der Einstellung nicht als sachgemäß bezeichnet werden.“

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