Rücktrittsrecht bei einem von der Abgas-Affäre betroffenen Pkw

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Rechtsfolge ist nach § 346 BGB die Rückgewähr empfangener Leistungen und die Herausgabe gezogener Nutzungen. Ist die Rückgewähr nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen, so ist Wertersatz zu leisten (§ 346 II 1 Nr. 1 BGB). Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 III Nr. 1 oder Nr. 2 BGB ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen (vgl. § 347 II 1 BGB). Gemäß § 347 II 2 BGB sind andere Aufwendungen zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

Die Beklagte muss daher den erlangten Kaufpreis in Höhe von insgesamt 32.415 € zurückzahlen.

Von diesem Betrag ist ein Wertersatzanspruch für die Nutzung des Fahrzeugs abzuziehen. Der Wert der Nutzung des erworbenen Pkw durch den Käufer ist anhand des Bruttokaufpreises, der Fahrstrecke und der zu erwartenden Restlaufleistung auf der Grundlage linearer Wertminderung zu errechnen (OLG Hamm, Urt. v. 10.03.2011 – I 28 U 131/10, NJW-RR 2011, 1423). Der Kläger hat mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug 26.413 km zurückgelegt. Die Gesamtlaufleistung des Pkw schätzt die Kammer auf 250.000 km. Danach ergibt sich ein Nutzungsvorteil von abgerundet 3.829,28 € (32.415,00 € Bruttokaufpreis x 26.413 km / 223.587 km mutmaßliche Restlaufleistung) Dem Kläger steht danach ein Kaufpreis-Rückzahlungsanspruch in Höhe von 28.585,72 € zu.

Zudem kann der Kläger gemäß § 347 II 1 BGB notwendige Verwendungen gelten machen.

Verwendungen sind Aufwendungen, die zumindest auch der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Wiederherstellung/Erhaltung/Verbesserung dienen (Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 994 Rn. 2). Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektivem Maßstab zum Zeitpunkt der Vornahme erforderlich ist, die also sonst der Verkäufer hätte machen müssen und die nicht nur den Sonderzwecken des Käufers dient. Eine Wertsteigerung, ein fortdauernder Nutzen oder ein Erfolg der Maßnahme ist nicht erforderlich (Palandt/Bassenge, a. a. O., § 994 Rn. 2).

Danach sind die Kosten der Inspektion in Höhe von 224,40 € voll ersatzfähig. Denn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Sache erfordert die Vorstellung des Fahrzeugs bei einer Inspektion. Dies dient zugleich der Erhaltung der Sache.

Die Kosten für AdBlue (20,95 €) und die Kosten für die Felgen (391,51 €) sind dagegen nicht ersatzfähig. Insoweit wurden diese Verwendungen nur im Rahmen von Sonderzwecken des Klägers angeschafft. Weder die Anschaffung von Felgen noch die von AdBlue war zur Erhaltung der Sache erforderlich. Auch der Verkäufer hätte diese Aufwendungen nicht tätigen müssen. Auch als sonstige Verwendungen i. S. des § 347 II 2 BGB kann der Kläger diese Kosten nicht ersetzt verlangen. Insoweit fehlt jeglicher Vortrag dahin gehend, inwiefern die Beklagte durch diese Verwendungen bereichert ist.

Zusammenfassend steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 28.810,12 € zu (Kaufpreis-Rückzahlungsanspruch und Inspektionskosten).

Die Beklagte kann dagegen die Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.“

Das Urteil in der Praxis

Das LG Oldenburg gibt der Klage des Fahrzeugkäufers mit ausführlicher Begründung statt.

Insbesondere geht es entgegen vielen anderen landgerichtlichen Entscheidungen von einer Erheblichkeit des Mangels aus, da die eigentliche Durchführung der Beseitigung des Mangels nicht isoliert betrachtet werden kann.

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