Rücktrittsrecht bei einem von der Abgas-Affäre betroffenen Pkw

Seite: 2/3

Zudem haben die Parteien vorliegend eine Beschaffenheitsvereinbarung über den Schadstoßausstoß gemäß Herstellerangaben getroffen, der von der Beklagten ausdrücklich zugesichert wurde. Zwar bestreitet die Beklagte, dass ihre Werbung im Internet, wo die CO2-Emissionen mit 149 g/km angegeben werden, Vertragsbestandteil geworden ist. Jedoch gehören zur Beschaffenheit nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB gemäß § 434 I 3 BGB auch die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers insbesondere in der Werbung erwarten kann. Die Angabe der CO2-Emissionen ist daher auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Vertragsbestandteil geworden. Diese Beschaffenheitsvereinbarung erfüllt der streitgegenständliche Pkw nicht. Zwar gibt es keinen konkreten Vortrag des Klägers, dass diese Angabe nicht eingehalten wird. Jedoch ergibt sich aus dem Vorliegen der Software auch zwingend, dass diese Angabe nicht eingehalten wird, sondern nur wegen der Schummelsoftware bei einer etwaigen Prüfung angezeigt wird.

Wie bereits ausgeführt indiziert ein solcher Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung bereits für sich genommen die Erheblichkeit des Mangels i. S. von § 323 V 2 BGB. Die Beschaffenheitsvereinbarung hat nach der gesetzgeberischen Wertung gerade besonderes Gewicht. Zudem steht es dem Verkäufer frei, ob und in welchem Umfang er bestimmte Eigenschaften zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung macht und damit eine besondere Einstandspflicht übernimmt. Insofern besteht auch ein gewisser Widerspruch, wenn die Beklagte einerseits den geringen Schadstoffausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeugs besonders hervorhebt und anpreist, andererseits aber Abweichungen davon als unbeachtlich bezeichnet (so i. E. und in der Begründung ebenfalls LG München I, Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15, juris Rn. 40 ff.).

Schließlich kann die Beklagte auch nicht sicher sagen, ob die geplanten technischen Maßnahmen tatsächlich erfolgreich und ohne Nebenwirkungen sein werden. Wäre dem tatsächlich so einfach, so ist nicht nachzuvollziehen, warum mehrere Monate nach Aufdeckung des „VW-Abgasskandals“ noch immer keine Entfernung der zum Mangel führenden Software möglich ist.

Zuletzt ist derzeit noch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang sich aufgrund des Mangels bzw. des sogenannten Abgasskandals ein merkantiler Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs realisieren wird. Der sogenannte Abgasskandal ist Gegenstand breiter öffentlicher Wahrnehmung und Diskussion, einschließlich der Nachbesserungsversuche von Herstellerseite. Bereits das Bestehen eines naheliegenden Risikos eines bleibenden merkantilen Minderwerts führt aber dazu, dass der Mangel nicht als unerheblich angesehen werden kann (so völlig überzeugend LG München I, Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15, juris Rn. 46).

Eine gemäß § 323 I BGB erforderliche angemessene Frist hat der Kläger der Beklagten gesetzt. Zwar ist in dem anwaltlichen Schreiben vom 03.11.2015 noch keine wirksame Fristsetzung in Bezug auf diesen Mangel zu sehen, weil der Kläger in diesem Schreiben nur einen erhöhten Kraftstoffverbrauch und die Nichteinhaltung der Abgasnorm „Euro 5“, nicht aber die „Schummelsoftware“ geltend macht. Jedoch hat der Kläger mit weiteren Schreiben vom 02.12.2015 – nachdem das Vorhandensein der Software zwischen den Parteien unstreitig war – eine Frist zur Beseitigung „der Mängel“ bis zum 10.12.2015 gesetzt. Damit ist auch konkludent die Aufforderung verbunden, die Software zu entfernen.

Die Frist bis zum 10.12.2015 dürfte unter Berücksichtigung aller Umstände nicht angemessen i. S. des § 323 I BGB sein. Jedoch tritt an die Stelle der zu kurzen Frist eine objektiv angemessene Frist (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 323 Rn. 14). Die Wirksamkeit der Fristsetzung wird dadurch nicht berührt. Eine angemessene Frist ist derweil jedoch bereits abgelaufen.

Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Frist ist auf den Sinn und Zweck der Fristsetzung abzustellen. Die Frist soll dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Vertragserfüllung eröffnen. Anders als das LG Frankenthal (Urt. v. 12.05.2016 – 8 O 208/15, juris) meint, ist es dem Kläger nicht zumutbar, bis Ende 2016 zu warten, damit die Beklagte den Mangel beseitigen kann. Selbst wenn man davon ausgehen könnte, dass man dem Hersteller eine längere Frist zur Beseitigung der Software einräumen muss, so ist diese bereits abgelaufen. Denn der Hersteller (vorliegend SEAT) hat den Kläger mit Schreiben vom 15.02.2016 darüber unterrichtet, dass die Reparaturmaßnahmen für sein Fahrzeug mit einem 2,0 Liter Motor ab der 12. Kalenderwoche starten. Demnach sollte die Reparaturmaßnahme ab dem 21.03.2016 beginnen. Damit hat die Herstellerin selbst einen Rahmen gesetzt, in dem mindestens eine Nachbesserung zu erwarten ist. Unstreitig hat sich bis heute jedoch nichts getan. Selbst wenn man mit dem LG Frankenthal eine überaus großzügige Frist einräumen müsste, so wäre diese aufgrund der – offenbar völlig falschen – Informationen des Herstellers allerspätestens mit Ablauf des folgenden Monats, also Ende April 2016, abgelaufen.

Darüber hinaus müsste im vorliegenden Einzelfall beachtet werden, dass der Kläger Gefahr lief, seine Gewährleistungsansprüche wegen Verjährung zu verlieren. Nach § 438 I Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche zwei Jahre ab Ablieferung der Sache (vgl. insoweit § 438 II BGB). Dies hätte nach § 218 BGB gleichfalls die Unwirksamkeit des Rücktritts zur Folge. Da die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt hat, ist es dem Kläger nicht zumutbar, den Ablauf einer Frist abzuwarten, die gleichfalls zur Verjährung seiner Ansprüche führen kann. Dem Kläger wurde das Fahrzeug am 02.05.2014 übergeben. Am 02.05.2016 lief die Verjährungsfrist ab. Auch dies führt dazu, dass die angemessene Frist spätestens Ende April abgelaufen ist.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.03.2016 ausdrücklich den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB).

(ID:44411076)