Sachmangel bei Gebrauchtwagenkauf

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Sodann ließ das OLG offen, ob diese Rechtsprechung des BGH auch dann einschlägig wäre, wenn es lediglich um die Identität von C. gehen würde. Nach Ansicht des OLG war diese keinesfalls sicher. Zwar möge die C. nicht unbekannter Identität und auch greifbar … sein.

Nur: Die Angabe in dem Kaufvertrag, dass die Anzahl der Halter laut Zulassungsbescheinigung II. 1 betrage, sei objektiv falsch, weil sich aus der (Kopie) der Urkunde selbst ergebe, dass es bereits im Zeitpunkt ihrer Ausstellung neben dem Zeugen B. wenigstens zwei weitere Halter gegeben habe, die namentlich nicht bekannt seien. Im Gebrauchtwagenhandel mache es für die Kaufentscheidung des Käufers einen beträchtlichen Unterschied, ob das Fahrzeug ein oder drei Vorbesitzer habe. Die Angabe in dem Kaufvertrag müsse mit den Angaben in der Zulassungsbescheinigung II jedenfalls objektiv übereinstimmen.

Da dies im konkreten Fall nicht der Fall war, lagen nach Ansicht des OLG Naumburg die Voraussetzungen von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht vor. Der Kläger konnte vor diesem Hintergrund mit Anwaltsschreiben gem. § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten.

Das Urteil in der Praxis

Das Urteil des OLG Naumburg zeigt, wie komplex die Rechtsmaterie der Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufes ist. Der Betroffene – insbesondere auch der betroffene Fahrzeughändler – sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Die Rechtsprechung des BGH ist einem steten Wandel unterworfen. Stützt man sich auf veraltete Entscheidungen der Rechtsprechung, so kann dies zu einem ungerechtfertigten Klageverlust führen. Weicht jedenfalls die tatsächliche Anzahl der Vorbesitzer von derjenigen im Kaufvertrag ab, so kann dies den Käufer eines Gebrauchtwagens zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages berechtigen.

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