Sachmangel berechtigt zum Rücktritt
Auch acht Monate nach dem Autokauf kann per Gutachten das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang bewiesen werden. In diesem Fall hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung und gegebenenfalls Rückabwicklung.
Das Landgericht Köln hat einen Fahrzeughändler zur Rückzahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen abzüglich der Gebrauchsvorteile verpflichtet, nachdem das Auto einen Motorschaden erlitten hatte. Damit gaben die Richter einer Klage des Käufers statt, der auf Rückabwicklung geklagt hatte. Er begründete seinen Anspruch gegen den Händler mit der Sachmangelhaftung. Demnach sei der Gebrauchtwagen schon im Zeitpunkt der Übergabe mit einem erheblichen Mangel behaftet gewesen (AZ: 26 O 214/10).
Im verhandelten Fall hatte der Kläger vom beklagten Händler ein gebrauchtes Fahrzeug erworben, welches rund acht Monate später einen Motorschaden erlitt. Der Kläger forderte – anwaltlich vertreten – den Beklagten zunächst zur Einstandspflicht im Rahmen der Gewährleistung auf und setzte schließlich eine Nachfrist. Nachdem diese erfolglos verstrichen war, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, der zum Motorschaden führende Mangel sei bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ging das Gericht davon aus, dass das verkaufte gebrauchte Fahrzeug schon im Zeitpunkt der Übergabe mit einem erheblichen Mangel behaftet war. Normaler Verschleiß bzw. mangelnde Wartung wurden als Gründe des Motorschadens ausgeschlossen, da der Ausfall vor der vom Hersteller vorgesehenen Lebensdauer von 200.000 km bzw. 10 Jahren erfolgte. Der Klage wurde daher überwiegend stattgegeben.
Nachdem die Beklagte die ihr bereits vorgerichtlich gesetzte Frist zur Nacherfüllung tatenlos verstreichen ließ, kann der Kläger nunmehr die Rückabwicklung des Vertrages abzüglich der anzurechnenden Gebrauchsvorteile verlangen. Die Kammer ermittelte die genaue Höhe aus der zu erwartenden Gesamtfahrleistung des Dieselfahrzeugs von 250.000 km, dem Kaufpreis von 7.256 Euro sowie der Restfahrleistung von 170.017 km den Faktor von 0,04 Euro, welcher mit der Summe der gefahrenen Kilometern (33.856) multipliziert wurde.
Auszug aus der Urteilsbegründung:
Zwar kann der Kläger seine Ansprüche nicht auf die abgeschlossene Garantievereinbarung stützen, da diese nur einen Anspruch auf eine Reparatur bzw. auf Ersatz der Reparaturkosten umfasst (§ 5 der Garantiebedingungen). Die von ihm begehrt~ Rückabwicklung des Kaufvertrages ist jedoch nach §§ 437, 440 BGB begründet:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass das verkaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mit einem erheblichen Mangel i.S.d. § 434 BGB behaftet war. Der Sachverständige Baum hat in seinen schriftlichen Gutachten und im Rahmen der mündlichen Anhörung plausibel und überzeugend dargelegt, dass der eingetretene Motorschaden durch einen Ausfall der Spannrolle hervorgerufen worden ist, deren Lager innerhalb kürzester Zeit festgefressen ist, wodurch die äußere aus Plastik bestehende Hülle/Lauffläche abgeschert ist und diese herabfallenden Teile die Abdeckung und den Zahnriemen beschädigt haben; dieser Ausfall erfolgte vor der vom Hersteller vorgesehenen Lebensdauer von 200.000 km bzw. zehn Jahren.
Der Motorschaden ist weder auf normalen Verschleiß, aber auch nicht auf mangelnde Wartung zurückzuführen. Der — der Kammer als kompetent und zuverlässig bekannte — Sachverständige hat bei Erstellung des Gutachtens eine umfassende Untersuchung und Dokumentation des Schadensbildes vorgenommen und im Ergänzungsgutachten und seiner mündlichen Anhörung nochmals eingehend und ausführlich erläutert, dass sich die Spannrolle nicht durch Verschleiß gelockert haben kann. Das Auseinanderfallen des Lagers der Spannrolle kann nicht passieren, wenn sich die Spannrolle gelockert hätte und der Zahnriemen nur noch lose darüber geführt worden wäre, weil in diesem Fall kein für die Zerstörung des Lagers erforderlicher ausreichender Kraftschluss zwischen der Lauffläche der Spannrolle und der glatten Rückseite des Zahnriemens mehr vorhanden gewesen sei.
Den Einwendungen der Beklagten, dass die Spannrolle durch Verschleiß nach und nach ein erhöhtes Spiel bekommen habe, wodurch es dann zu einem Abrutschen des Zahnriemens und Spuren an der Zahnriemenabdeckung gekommen sei, ist er nachvollziehbar damit entgegengetreten, dass hierfür auch an dem Zahnriemen selbst erhebliche Spuren für ein solches Durchschleifen hätten erkennbar sein müssen, tatsächlich aber nicht vorhanden waren.
Ferner hat er darauf hingewiesen, dass die auf dem Bild Nr. 24 erkennbaren massiven Einwirkungen nicht durch den Zahnriemen, sondern durch Teile der Spannrolle als härterem Material verursacht worden sein müssen. Ein Abrutschen von der Spannrolle hat er demzufolge ausgeschlossen. Der Ausfall des Riementriebes ist danach auf den Lagerschaden der Spannrolle zurückzuführen, ohne dass sich ein solches Festfressen im Vorfeld angekündigt hätte und mithin durch den Kläger vermeidbar gewesen wäre. Der Kläger hat der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 31.5.2010 fruchtlos eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 11.6.2010 gemäß § 439 BGB gesetzt, so dass er nunmehr die Rückabwicklung des Vertrages verlangen kann.
Abzuziehen von dem gezahlten Betrag von 7.400 Euro sind dabei die anzurechnenden Gebrauchsvorteile, die die Kammer mit 1.354,24 € ermittelt (und dabei zugrundegelegt: zu erwartende Gesamtfahrleistung des Dieselfahrzeuges von 250.000 km, Kaufpreis 7.256 Euro ./. 170.017 km, Restfahrleistung = 0,04 Euro x gefahrene 33.856 km).
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