Sachmangel oder normaler Verschleiß?

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Auch ein von „vorzeitigem Verschleiß“ betroffener Gebrauchtwagen kann zum Zeitpunkt der Übergabe jener „üblichen Beschaffenheit“ entsprechen, die der Käufer erwarten darf.

Auch ein von „vorzeitigem Verschleiß“ betroffener Gebrauchtwagen kann zum Zeitpunkt des Verkaufs jener „üblichen Beschaffenheit“ entsprechen, die ein Käufer erwarten darf. So hat das Amtsgericht (AG) Nordhausen in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 11.3.2010, AZ: 22 C 1027/08) entschieden.

Im konkreten Fall hatte das Gericht zu beurteilen, inwiefern der Getriebeschaden eines viereinhalb Jahre alten Gebrauchtwagens bereits bei der Fahrzeugübergabe virulent war und deshalb ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vorlag.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Übergabe an einzelnen Bauteilen des Fahrzeugs Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen vorgelegen haben müssen, die vom Sachverständigen nicht feststellbar waren. Dennoch bedeute der vorzeitige Verschleiß nicht automatisch, dass der Gebrauchtwagen zum Zeitpunkt der Verkaufs nicht der „üblichen Beschaffenheit“ entsprochen hätte.

Bei der Beurteilung dessen legten die Richter auch die Tasache zugrunde, das der Käufer wusste, dass das Fahrzeug zuvor als Mietwagen genutzt worden war und eine Laufleistung von immerhin 90.000 Kilometern aufwies. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB. Unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Kaufvertrages und der Feststellungen des Sachverständigen lag nach Auffassung des Gerichts zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages und der Übergabe des Pkw kein Sachmangel vor. Deshalb wiesen die Richter die Klage des Käufers ab. Dieser habe angesichts der gegebenen Umstände keinen Anspruch auf Erstattung der ihm anteilig in Rechnung gestellten Reparaturkosten, urteilten die Richter.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Der Getriebeschaden lag laut Sachverständigen-Gutachten bei Übergabe des Fahrzeugs unstreitig nicht vor. Zudem gab es auch keinerlei objektive Hinweise darauf, dass ein übermäßiger Verschleiß an den Bauteilen des Automatikgetriebes vorliegen könnte. Es stellte sich für das Gericht somit die Frage, welche Ursache für den erst später festgestellten Getriebeschaden in Betracht zu ziehen ist. Zu entscheiden war, ob es sich um einen verdeckten und zu ersetzenden Grundschaden handelte oder um normale Verschleißerscheinungen, die bei einem Gebrauchtfahrzeug keine Sachmängelhaftung begründen.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen wurde das Automatikgetriebe durch Verschleiß an den Kupplungslamellen innerhalb des Getriebes, eventuell auch der Überbrückungskupplung sowie den Bremslamellen irreparabel beschädigt. Andere Schadensursachen kamen laut Gutachten nicht in Betracht. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass bereits zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen an den Lamellen vorgelegen haben müssen, die sich dann während des weiteren Fahrbetriebes im Besitz des Klägers entsprechend verstärkt haben und letztlich zum endgültigen Ausfall der Getriebefunktionen führten.

Nach Auffassung des Gerichts begründen die festgestellten Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen im konkreten Fall jedoch keine Sachmängelhaftung des beklagten Händlers. Zwar sei der am Fahrzeug festgestellte Verschleiß der Getriebebauteile bei einer Laufleistung von rund 90.000 Kilometern auch im Sinne des Klägers als eher „ungewöhnlich“ einzustufen. Dennoch aber sprenge der vorliegende Schaden nicht den Rahmen der „üblichen Beschaffenheit“. Nach Aufassung des Gerichts unterliegt ein Gebrauchtfahrzeug während seiner gesamten Nutzungsdauer einem fortlaufenden Verschleiß.

Entsprechende Verschleißerscheinungen seien deshalb normal und entsprächen damit „der üblichen Beschaffenheit eines Gebrauchtfahrzeugs zum Zeitpunkt der Veräußerung“. Dies gelte für sämtliche Bauteile des Fahrzeugs und somit auch für Automatikgetriebe. Zudem sei dem Käufer bekannt gewesen, dass das viereinhalb Jahre alte Auto eine Laufleistung von immerhin gut 90.000 Kilometer hatte, zuvor als Mietwagen genutzt worden war und laut Gutachten zum Zeitpunkt der Übergabe „erhebliche Gebrauchsspuren“ aufwies. Dies spielte für das Gericht bei der Beurteilung der Frage, welche „übliche Beschaffenheit“ der Kläger erwarten konnte, eine wesentliche Rolle.

„Gerade weil der veräußerte Pkw als Mietwagen genutzt worden war und das Auto zum Zeitpunkt der Übergabe eine Laufleistung von immerhin 90.000 Kilometer aufwies und erhebliche Gebrauchsspuren vorlagen, musste der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass auch weitere Bauteile des Fahrzeugs einem möglicherweise unüblichen Verschleiß unterlagen“, so das Gericht. Deshalb sei im konkreten Fall auch im Hinblick auf einen vorzeitigen Verschleiß des Automatikgetriebes nicht von einem Sachmangel im Sinne des § 434 BGB auszugehen.

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